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Wann können bei einer Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise Werbungskosten geltend gemacht werden?

Reisekosten können nur dann in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können, urteilte kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH). Als Maßstab kommt dafür das Verhältnis der beruflich und der privat veranlassten Zeit in Betracht.

Im dem entschiedenen Fall ging es um den Abzug der Aufwendungen, die einer Gymnasiallehrerin für Englisch und Religion anlässlich einer achttägigen Fortbildungsreise für Englischlehrer nach Dublin, Irland, entstanden waren. Die Reise, die von der Englischlehrervereinigung angeboten und durchgeführt wurde und für die die Klägerin Dienstbefreiung erhalten hatte, lief nach einem festen Programm ab, das kulturelle Vortragsveranstaltungen und Besichtigungstermine, sowie einen Tagesausflug nach Belfast umfasste. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Abzug der Aufwendungen in vollem Umfang ab.

Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise gelten nach Auffassung des BFH die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, die Reisekosten zu tragen, so ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgrenzbar sind.

Reisekosten sind nur dann als Werbungskosten steuerlich abziehbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Sind diese Aufwendungen sowohl beruflich als auch privat veranlasst (sog. gemischte Aufwendungen), so können sie nach der geänderten Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06) grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Quelle: BFH Urteil vom 21.04.2010 VI R 5/07

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