Wann liegen dieselbe oder unterschiedliche Tätigkeitsstätten vor?
Wann liegen dieselbe oder unterschiedliche Tätigkeitsstätten vor?
Das Gesetz differenziert nicht danach, wie weit unterschiedliche Tätigkeitsstätten voneinander entfernt liegen. Dennoch unterwarf das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 10.11.2009 AZ. 3 K 2284/08 die gezahlten Verpflegungspauschalen einer EDV-Beratungsfirma an ihren Mitarbeiter der regulären Besteuerung, da alle vom Mitarbeiter aufgesuchten Kunden der Firma im Laufbereich seiner Haupteinsatzstelle lagen und nicht weiter als ca. 1,5 km voneinander entfernt waren; ein erhöhter Verpflegungsaufwand sei somit nicht entstanden.
Von derselben Tätigkeitsstätte kann also gesprochen werden, wenn der Steuerpflichtige ständig an wechselnden Stellen eines überschaubaren Gebiets tätig wird. In einem solchen Fall ist die Anerkennung von beruflich veranlassten Verpflegungsmehraufwendungen laut dem Finanzgericht nicht gerechtfertigt.
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