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Umsatzsteuer

Am 18. Februar 2010 V R 28/08 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass auch einzelne Musiker umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen können. Nach dem Umsatzsteuergesetz sind nicht nur die Leistungen der Orchester, die von öffentlich-rechtlichen Trägern unterhalten werden, sondern auch die musikalischen Leistungen der privaten Orchester umsatzsteuerfrei. Voraussetzung für private Orchester ist, dass die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass das private Orchester die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein Orchester einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfüllt.

Liegt die erforderliche Bescheinigung für das private Orchester vor, sind nicht nur für die durch das Orchester erbrachten Leistungen, sondern auch die Leistungen steuerfrei, die einzelne selbstständige Musiker als Orchestermitglied gegenüber dem Orchester erbringen. Dies beruht maßgeblich auf einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) aus dem Jahr 2003. Aufgrund dieses EuGH-Urteils wurde nun eine frühere Rechtsprechung des BFH, die von der Steuerpflicht der durch den einzelnen Musiker erbrachten Leistung ausgegangen ist, gegenstandlos.

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Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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