Wann stellt das häusliche Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung dar?
Wann stellt das häusliche Arbeitszimmer einer Arbeitsmedizinerin den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen/beruflichen Betätigung dar?
Für eine steuerliche Anerkennung über den Grenzbetrag in Höhe von 1.250 hinaus muss das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung eines Steuerpflichtigen bilden. Im Urteil vom 25.03.2009 AZ. 2 K 1396/07 hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz darüber zu entscheiden, ob eine freiberufliche Arbeitsmedizinerin die Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgabe in voller Höhe geltend machen kann.
Die Ärztin übte ihren Beruf an verschiedenen Standorten (in Betrieben) aus, wo ihr jeweils ein Raum zur Verfügung gestellt wurde. Im privaten Wohnhaus nutzte sie ein Zimmer, wo sie am PC Berichte verfasste, betriebsärztliche Gutachten ausarbeitete sowie Literaturstudium betrieb. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass der konkrete Aufgabenbereich eines Arbeitsmediziners so vielfältig und gestreut ist, dass die Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann. Ihre Tätigkeit findet qualitativ nicht nur im häuslichen Arbeitszimmer, sondern auch vor Ort in den Betrieben statt. Eine Anerkennung der Kosten in voller Höhe schied damit aus.
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