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Einkommensteuer

Das Berufsbild des Arztes ist in besonderem Maße geprägt durch den persönlichen, individuellen Dienst am Patienten. Die Entscheidung, ob die in einem Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten den Beruf insgesamt prägen oder ob ihnen lediglich eine unterstützende Funktion zukommt, beruht allein auf Tatsachenfeststellungen und deren Würdigung.

So verneinte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 25.03.2009 AZ. 2 K 1396/07 die Anerkennung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmers einer Arbeitsmedizinerin über den Grenzbetrag hinaus.

Die Arbeitsmedizinerin übte ihren Beruf freiberuflich an verschiedenen Standorten (Kasernen und Betriebe) aus, wo ihr jeweils ein Raum zur Verfügung gestellt wurde. In ihrem privaten Wohnhaus nutzte sie ein Zimmer, wo sie am PC Berichte verfasste, betriebsärztliche Gutachten ausarbeitete sowie Literaturstudium betreibt. Die Kosten für das Arbeitszimmer machte sie als Betriebsausgabe geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen lediglich mit dem Höchstbetrag von 1.250 an. Die Medizinerin begehrte eine Anerkennung über diesen Betrag hinaus, da das Arbeitszimmer aufgrund der wechselnden Arbeitsstätten erforderlich sei. Vor Für eine Anerkennung über den Grenzbetrag hinaus müsste das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Betätigung bilden. Der konkrete Aufgabenbereich eines Arbeitsmediziners ist so vielfältig und gestreut, dass die Betätigung keinem konkreten Mittelpunkt zugeordnet werden kann. Ihre Tätigkeit findet entgegen ihrer Auffassung qualitativ nicht nur im häuslichen Arbeitszimmer, sondern auch “vor Ort” in den Betrieben statt.

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