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Allgemeines

Immer wieder erhalten Anleger von den Banken so genannte „Steuerbescheinigungen“. Viele Sparer sind überrascht, dass von ihren Zinsen Steuern an das Finanzamt abgeführt wurden. So können Anleger das Geld über die Einkommensteuererklärung zurückholen:

Jede Person hat einen Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro. Das bedeutet, dass Zinseinnahmen bis zu dieser Höhe nicht versteuert werden. Betragen die gesamten Kapitalerträge weniger als 801 Euro, kann einbehaltene Abgeltungsteuer zurückgeholt werden. Das Finanzamt erstattet die Steuer, wenn der Antrag mit der Anlage KAP der Steuererklärung gestellt wird.

Aber auch bei höheren Kapitalerträgen lässt sich oft ein Teil oder die gesamte Abgeltungsteuer vermeiden. Beträgt der persönliche Steuersatz weniger als 25 Prozent, lohnt sich fast immer die Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Ältere Steuerpflichtige ab 65 Jahre können durch den Altersentlastungsbetrag sogar bei einem höheren Steuersatz die Steuern auf Zinsen erstattet bekommen. Arbeitnehmer profitieren von einem Härteausgleich auf Nebeneinkünfte. Betragen diese weniger als 410 Euro, bleiben sie vollständig steuerfrei, höhere Einkünfte teilweise. Weil diese Beträge für Einnahmen aus Kapitalanlagen zusätzlich zum Sparerpauschbetrag von 801 Euro gelten, können Arbeitnehmer folglich bis zu bis 1.211 Euro Zinsen vollständig steuerfrei kassieren.

Mit der Steuererklärung sind alle Steuerbescheinigungen einzureichen. Viele Kreditinstitute senden die Belege automatisch zu. Manche Banken stellen sie jedoch nur auf Anforderung aus oder bescheiden, dass alles in Ordnung sei. In diesen Fällen sollten die Sparer hartnäckig bleiben und auf die Steuerbescheinigung bestehen, da die Banken zum Ausstellen der Steuerbescheinigung gesetzlich verpflichtet sind. Das Finanzamt erstattet Abgeltungsteuer nur dann, wenn alle Bescheinigungen vorliegen.

(NVL / Redaktion)

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