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Arbeitnehmer

Muss ein Umzug aus beruflichen Gründen erfolgen, sind die damit verbundenen Kosten Werbungskosten. Auch doppelter Mietaufwand ist der Höhe nach unbegrenzt abzugsfähig, urteilt der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung (Az: VI R 2/11).

Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen umziehen, um eine neue Arbeitsstelle anzutreten oder weil die Arbeitsstätte verlegt wurde, können den damit verbundenen Aufwand als Werbungskosten abziehen. Auch wenn sich der Arbeitsweg bei Hin- und Rückfahrt um mindestens eine Stunde deutlich verringert, ist der Umzug ebenfalls beruflich veranlasst und die Aufwendungen können in der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das sind beispielsweise Maklergebühren, Transportkosten, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und doppelte Mietzahlungen.

Die Mietaufwendungen waren im vorliegenden Fall Streitthema. Der Ehemann zog zunächst allein in die neue Familienwohnung und trat seinen Dienst nach dem Umzug an. Die Familie zog erst einige Monate später nach. Nach Auffassung des Finanzamtes lag für den Zeitraum bis zum Nachzug der Familie eine doppelte Haushaltsführung vor. Es kürzte die Miete für die neue Wohnung auf 60 Quadratmeter zum ortsüblichen Mietzins. Die Bundesrichter traten dieser Auffassung entgegen. Der Abzug der Mietaufwendungen ist wegen der beruflichen Veranlassung in voller Höhe abziehbar, beschränkt sich aber auf die Umzugsphase. Bis zum Umzugstag der Familie sind die Mietkosten der neuen Wohnung abziehbar. Nach dem Wohnortwechsel werden die Mieten für die alte Wohnung bis zum Auslaufen der Kündigungsfrist als Werbungskosten abziehbar.

(NVL / Redaktion)

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20.01.2026
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20.01.2026
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