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Steuertipp Einkommensteuer Arbeitnehmer

1. Werbungskosten für Arbeitnehmer (§ 9 EStG)

Bei vielen Arbeitnehmern wird der jährliche Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro, der jedem Arbeitnehmer ohne Ausgabennachweis zusteht, häufig bereits durch die Geltendmachung der Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (ab ca. 15 km Entfernung zur Arbeit) überschritten. Im Dezember 2013 noch verwirklichte und nachgewiesene Ausgaben für weitere Werbungskosten, zum Beispiel Fachliteratur, Notebooks bis 487 Euro inklusive Umsatzsteuer oder Reparaturen im Arbeitszimmer (wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen der Absetzbarkeit vorliegen) helfen beim Steuersparen im Jahr 2013.

2. Mindesteigenbeitrag bei Riester-Verträgen prüfen (§ 10a EStG)

Arbeitnehmer sollten vor Jahresende mit ihrem Vertragspartner prüfen, ob sie im Kalenderjahr 2013 auch 4% des Jahresarbeitslohns des Jahres 2012, maximal 2.100 Euro abzüglich der staatlichen Zulagen als Mindesteigenbeitrag geleistet haben.

Beispiel: Arbeitnehmer mit 52.500 Euro Jahresarbeitslohn:

4% vom Arbeitsbruttolohn des Jahres 2012 = 2.100 Euro, abzüglich Zulagen für beide Ehegatten = 308 Euro und für ein Kind (in 2008/später geboren) = 300 Euro, Mindestbeitrag = 1.492 Euro

Hat der Arbeitnehmer beispielsweise in 2013 bisher nur 1.200 Euro gespart, sollte er noch 292 Euro im Dezember 2013 einzahlen. So sichert er sich die höchstmögliche Förderung!

3. Betriebliche Altersvorsorge (§ 3 Nr. 63 EStG)

Im Jahr 2013 kann ein Arbeitnehmer einerseits bis zu 4% seines Arbeitslohns, maximal 4% von 69.600 Euro = 2.784 Euro in eine betriebliche Altersversorgung einzahlen. Bei einer Steuer- und Abgabenlast von 50% reduziert sich auf der anderen Seite sein Arbeitslohn netto lediglich um 1.392 Euro.

4. Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

Hierunter fallen zum Beispiel insbesondere Ausgaben für Krankheit aber auch für die Beseitigung von Hochwasserschäden beim selbstgenutzten Wohneigentum sowie für die dadurch notwendig gewordene Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, wobei eine zumutbare Eigenbeteiligung nicht von der Steuer abgesetzt werden kann.

5. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG)

Handwerkerrechnungen für Reparaturen, Einbauten und Ausbauten im Haushalt des Steuerpflichtigen führen zu folgendem Steuervorteil: Von maximal 6.000 Euro Arbeitslohn, Maschinen- und Fahrtkosten inklusive USt im Jahr können 20% = 1.200 Euro direkt von der ESt abgezogen werden. Alle Rechnungen müssen unbar beglichen werden. Zu empfehlen ist, Rechnungen, die zur Überschreitung des Höchstbetrages führen, erst Anfang 2014 zu begleichen, damit diese Kosten nicht verpuffen sondern sich im kommenden Jahr steuerlich auswirken.

6. Letzter Termin für Steuererklärung 2009 (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

Viele Arbeitnehmer haben neben dem Arbeitslohn keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen. Obwohl Steuererstattungen zu erwarten sind, haben sie keine Steuererklärung eingereicht. Die betroffenen Arbeitnehmer können noch für 2009 Erstattungen erzielen, wenn sie die Steuererklärungen im Dezember 2013 beim Finanzamt einreichen.

(BDL / Redaktion)

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