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Steuertipp

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat festgelegt, wie LKW-Fahrer, die in der Schlafkabine ihres Fahrzeugs auf Rastplätzen übernachten, die Kosten ermitteln und steuermindernd angeben können (BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2012).

Als sogenannte Reisenebenkosten können beispielsweise Gebühren für die Benutzung der sanitären Einrichtungen und die Standgebühren auf den Raststätten steuerlich abgesetzt werden. Nach den neuen Festlegungen des BMF muss der LKW-Fahrer alle wiederkehrenden Kosten über einen Zeitraum von drei Monaten dem Finanzamt glaubhaft darlegen. Das bedeutet für die Arbeitnehmer, über diesen Zeitraum möglichst alle Belege zu sammeln oder, falls keine Belege existieren, die Kosten so genau wie möglich tageweise aufzuschreiben, erläutert Rauhöft. Außerdem dürfen eingelöste „Wertbons“, die beispielsweise bei Toilettennutzung ausgehändigt werden, nicht angerechnet werden.

Hat der Steuerpflichtige für drei Monate alle Kosten zusammengestellt, wird daraus ein täglicher Durchschnittsbetrag ermittelt. Dieser Wert kann für jeden Übernachtungstag als Reisenebenkosten in der Steuererklärung angesetzt beziehungsweise vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden.

Die Kraftfahrer sollten den jetzt erforderlichen Aufwand dennoch nicht scheuen, weil sie den ermittelten Wert auch in den kommenden Steuerklärungen ansetzen können, wenn sich an ihrer Arbeit nichts wesentlich ändert.

(NVL / Redaktion)

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