Wie muss ein ausreichender Nachweis ernsthafter Vermietungsbemühungen für leer stehende Räumlichkeiten aussehen?
Gerade bei Wohnungsleerständen muss für Außenstehende erkennbar sein, dass die Vermietung aus Gründen, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat, nicht möglich ist und eine Vermietungsabsicht während der gesamten Zeit des Leerstandes bestanden hat. Ansonsten können laufende Kosten aufgrund anteiliger Schuldzinsen und AfA nicht als Verluste im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steuerlich geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht Sachsen-Anhalt nennt als Nachweis für eine ernsthafte Vermietungsabsicht in seinem Urteil vom 26.02.2009 AZ. 1 K 313/05 wenigstens eine Anzeige in der lokalen Zeitung oder ein Hinweis im Internet. Die Behauptung, Bekannte angesprochen und Aushänge gemacht zu haben, genügt jedoch nicht.
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