Wie setzt man Arbeitszimmer und Arbeitsmittel richtig ab?
Die steuerliche Behandlung des Arbeitszimmers ist derzeit noch umstritten. Eine endgültige höchstrichterliche Entscheidung steht noch aus. Wir empfehlen Ihnen, die Kosten für das beruflich genutzte Arbeitszimmer vorläufig wieder bis zu einer Höhe von 1.250 Euro steuermindernd in Ansatz zu bringen. Dazu gehören neben den anteiligen Mietkosten auch solche für Strom, Heizung und sonstige Betriebskosten.
Allerdings handelt es sich um eine vorläufige Regelung, die unter Umständen - sollte das Bundesverfassungsgericht zu einer anderen Einschätzung kommen - zu Steuernachzahlungen nebst Zinsen führen kann. Unabhängig davon können natürlich Aufwendungen für Arbeitsmittel wie den beruflich genutzten PC oder Fachliteratur als Werbungskosten in Ansatz gebracht werden.
Quelle: StBK Stuttgart 10/2010
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