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Einkommensteuer

Ein Unternehmensberater beteiligte sich an einem sog. Schenkkreis, der in Form von Pyramiden durchgeführt wurde. Neue Mitspieler mussten dem Spieler an der Spitze, an der sich der Unternehmensberater mittlerweile befand, einen Betrag i.H.v. 2.000 Euro „schenken“. Sobald alle 15 Ebenen einer Pyramide besetzt waren, wurde sie geteilt. Derjenige, der an der Spitze stand, schied aus und alle anderen Teilnehmer stiegen in einer der beiden neuen Pyramiden jeweils um eine Ebene auf. Als der Unternehmensberater die Schenkungen in seiner Einkommensteuererklärung als steuerfreie Einkünfte behandelte, befand das Finanzamt, dass es sich bei den Erlösen aus dem Schenkkreis um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG handele.

Hiergegen wandte sich der Unternehmensberater. Zum einen waren die Zahlungen Schenkungen und stellten keine Gegenleistungen für seine Leistungen dar. Es läge vielmehr ein Glücksspiel vor, da der Erhalt von Geschenken allein vom Zufall abhänge. Vor dem Finanzgericht hatte er jedoch keinen Erfolg. Das FG Münster entschied mit Urteil vom 18.01.2010 AZ. 5 K 1986/06, dass die Einnahmen als Entgelte für das Anwerben neuer Teilnehmer für den Schenkkreis zu sehen sind. Entscheidend für das Vorliegen einer Leistung ist, dass die Gegenleistung durch das Verhalten des Steuerpflichtigen veranlasst ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistende bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwartet. Ausreichend ist, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Tun, Dulden oder Unterlassen gewährte Gegenleistung als solche annimmt.

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