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Arbeitnehmer

Rund die Hälfte aller Arbeitnehmer fahren mehr als 10 Kilometer bis zu ihrer Arbeit. Die Wegekosten steigen – ebenso wie andere Lebenshaltungskosten und nicht erst durch die aktuell hohen Kraftstoffkosten. Einzig die Pendlerpauschale bleibt unverändert. Wie viel ist sie überhaupt noch wert?

Pendler können seit 2004 unverändert 30 Cent Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Bezogen auf den tatsächlich gefahrenen Kilometer sind das 15 Cent. Die Entfernungspauschale wird nicht ausgezahlt, durch sie werden keine Fahrtkosten erstattet. Damit bietet sie auch keinen Anreiz, wegzuziehen und weite Wege in Kauf zu nehmen. Der Werbungskostenabzug soll lediglich sicher stellen, dass für die Fahrt zur Arbeit verwendetes Einkommen steuerfrei bleibt. Besteuert werden darf Einkommen nur, wenn es für den Lebensunterhalt tatsächlich verfügbar ist. Dieses „Nettoprinzip“ ist aus dem Grundgesetz abgeleitet und gehört zur Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

Um das Nettoprinzip zu gewährleisten, muss die Pendlerpauschale der allgemeinen Kostenentwicklung folgen. Bleibt sie unverändert, steht den Arbeitnehmern letztlich netto weniger Geld zur Verfügung. Erfolgt ein Inflationsausgleich durch Lohnerhöhung, steigt auch die Steuerbelastung. Diesem Effekt der sogenannten kalten Progression soll durch Anhebung der Werte im Einkommensteuertarif entgegengewirkt werden.

Eine Anhebung wäre demnach erforderlich, anderenfalls werden diejenigen belastet, die berufliche Mobilität und Flexibilität aufbringen müssen. Die gegenwärtige Preisspirale bei den Kraftstoffkosten ist deshalb ein richtiger Anlass, eine Anhebung der Entfernungspauschale zu fordern, findet auch Rauhöft. Die Notwendigkeit der Anhebung ergibt sich jedoch aus der allgemeinen Kostenentwicklung.

(NVL / Redaktion)

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