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Allgemeines

Private Kapitalerträge unterliegen seit dem 1. Januar 2009 der Einkommensteuer in Form der Abgeltungsteuer. Diese beträgt 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Mit der Abgeltungsteuer hat für Sparer und Anleger sozusagen eine neue Zeitrechnung begonnen. Das Einkommen aus privaten Kapitalerträgen wird prinzipiell und einheitlich an der "Quelle", d.h. bei den Kreditinstituten, bei denen es anfällt, besteuert. Haltefristen und das Halbeinkünfteverfahren haben "ausgedient".

Kapitalerträge - was gehört dazu?

Im Einkommensteuergesetz § 20 wird genau definiert, was alles zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört. Das sind z.B. Dividenden, Einnahmen aus einer stillen Beteiligung, Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden, der Sparanteil von Kapitallebensversicherungen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, Diskontbeträge von Wechseln oder auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn Zinsen für die Kapitalüberlassung gezahlt werden. Für den Großteil der Steuerzahler geht es jedoch - kurz und vereinfacht gesagt - im weitesten Sinne um Zinsen, Dividenden und Kursgewinne. Entstehen also Einkünfte dieser Art, so müssen von Banken und/oder anderen Finanzdienstleistern bis zu ca. 28 % (inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) als Abgabenlast direkt an das Finanzamt abgeführt werden. Aber nicht alle Einkünfte werden im Rahmen der Abgeltungsteuer gleich behandelt. So werden beispielsweise zur Verhinderung von Steuergestaltungen bestimmte Einkünfte nicht der Abgeltungsteuer, sondern vielmehr dem regulären Steuersatz unterworfen. Dies gilt z.B. für Sachverhalte wie Einnahmen aus einer stillen Beteiligung oder Zinszahlungen, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind.

Anlage KAP - notwendig oder entbehrlich?

Mit Einführung der Abgeltungsteuer ist die Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten und der Steuerbürger kann eigentlich auf das Ausfüllen der Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) bei der Abgabe der Steuererklärung ab 2009 verzichten. Aber wie bei allen Regeln gibt es auch bei der Abgeltungsteuer Ausnahmen, die zu beachten sind. Solche Situationen können beispielsweise dann eintreten, wenn die Freistellungsaufträge nicht oder nicht in ausreichender Höhe erteilt wurden. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt für Einzelpersonen 801 Euro und bei Verheirateten 1.602 Euro. Bis zu dieser Höhe sind Zinseinnahmen vollständig steuerfrei. Wurden die Freistellungsaufträge in geringerem Umfang erteilt, sollte die Anlage KAP ausgefüllt werden, um den steuerlichen Freibetrag in Gänze ausschöpfen zu können. Die Angabe der Kapitalerträge ist auch erforderlich, wenn man Spenden oder außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen möchte.

Auch für Steuerzahler, deren persönlicher Steuersatz unter 25 % liegt, kann die Nutzung der Anlage KAP sinnvoll sein, um eine Günstigerprüfung zu beantragen. In aller Regel liegt der persönliche Steuersatz unter dem der Abgeltungsteuer, wenn das zu versteuernde Einkommen bei einer Einzelperson rund 15.000 Euro und bei Verheirateten 30.000 Euro nicht übersteigt.

Keinesfalls in der Einkommensteuererklärung vergessen werden dürfen private Darlehen, für die der Abgeltungsteuerabzug nicht automatisch durchgeführt werden kann. Dies sei an folgendem Beispiel verdeutlicht: Paul gewährt seiner Schwester Doris ein Privatdarlehen von 10.000 Euro, damit diese eine größere Investition tätigen kann. Dafür erhält Bruder Paul von Doris 3 % Darlehenszinsen jährlich. In einem solchen Fall muss Doris keine Abgeltungsteuer einbehalten, wohl aber Paul die erhaltenen Zinserträge in Anlage KAP seiner Einkommensteuerklärung angeben. Sie werden dann, weil Geschwister als nahe stehende Personen gelten, mit dem persönlichen Steuersatz besteuert.

Günstigerprüfung

Werden Kapitalerträge über die Steuererklärung deklariert, nimmt das Finanzamt im Interesse des Steuerzahlers auf Antrag eine Günstigerprüfung vor. Keine Sorgen um die Abgeltungsteuer brauchen sich Anleger und Sparer mit einer sog. Nichtveranlagungsbescheinigung zu machen. Die Nichtveranlagungsbescheinigung erteilt das Finanzamt, wenn das voraussichtlich zu versteuernde Einkommen für 2010 unterhalb des Grundfreibetrags von 8.004 Euro / 16.008 Euro (alleinstehend/verheiratet) bleibt. Für 2009 betrug dieser 7.834 Euro bzw. 15.668 Euro.

Keine weiteren Werbungskosten abzugsfähig

Im Zusammenhang mit einer der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalanlage tatsächlich entstandene Werbungskosten wie etwa Depotgebühren, Finanzierungskosten, Beratungskosten oder solche für die Teilnahme an Aktionärsversammlungen werden nicht mehr steuermindernd anerkannt, da sie bereits mit dem Sparerpauschbetrag abgedeckt sind. Diese Regelung war von Anfang an nicht unumstritten und hat jetzt zu einem Musterverfahren geführt. Es ist abzuwarten, ob die Richter der Argumentation folgen, dass mit der steuerlich unterschiedlichen Behandlung von Kapitalanlagen und anderen Einnahmearten gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoßen wird. Die Frage ist noch höchstrichterlich zu klären.

Die Abgeltungsteuer wirft eine Reihe von Fragen auf, die mit der Behandlung bestimmter Finanzprodukte, aber auch mit Ausnahmeregelungen, Veranlagungsoptionen etc. zu tun haben. In diesen Fällen empfiehlt es sich, einen professionellen Berater hinzuzuziehen.

Quelle: StBK Stuttgart

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Fabian Klement
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