Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment ist 1 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

0900/1000 277 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Aktuelle Urteile Unternehmer Gewerbesteuer

Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin, ihr Ehemann ist Zahnarzt. Im Jahr 2006 führte sie ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durch. Die Krankenversicherung kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes nicht als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei und befreite die Klägerin rückwirkend zum 1. Januar 1997 von der Sozialversicherungspflicht. Infolgedessen erstattete die Deutsche Rentenversicherung die zu Unrecht erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung von jeweils 42.278,14 Euro an die Klägerin.

Finanzamt verlangt Gewerbesteuer

Das Finanzamt führte sodann eine Betriebsprüfung durch. Nach Auffassung des Finanzamtes war das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihrem Ehemann auch steuerlich nicht anzuerkennen. Es behandelte die von der Klägerin erklärten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit als gewerbliche Einnahmen und erließ für die Streitjahre (2007 und 2008) entsprechende Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage und machte geltend, dass die Kriterien des Sozialrechts nicht mit denen des Steuerrechts vergleichbar seien.

Erfolg vor Gericht

Die Klage hatte Erfolg. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 23. Januar 2014 (Az. 6 K 2295/11) kam das FG zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Praxis ihres Ehemannes als Arbeitnehmerin und nicht als Gewerbetreibende tätig war und dass sie deshalb keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat. Der steuerliche Arbeitnehmerbegriff - so das FG - sei eigenständiger Natur und nach den für das Steuerrecht maßgebenden Grundsätzen auszulegen. Er decke sich nicht immer mit dem in anderen Rechtsgebieten verwendeten Arbeitnehmerbegriff. Deshalb habe die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliege, keine Bindungswirkung. Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers entfalteten nur insofern Bindungswirkung, als sie ein eigenes Prüfungsrecht der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichtsbarkeit ausschließen würden. Letzteres sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Das Finanzgericht habe daher die für und gegen ein Dienstverhältnis sprechenden Merkmale gegeneinander abzuwägen. Eine selbständige Tätigkeit liege vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet werde. Für eine Arbeitnehmereigenschaft sprächen demgegenüber insbesondere folgende Merkmale: Persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs.

Klare Kriterien eines Arbeitnehmers

Vor diesem Hintergrund sei die Klägerin als Arbeitnehmerin anzusehen. Ihre vertraglichen Hauptpflichten seien klar und eindeutig im schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt und auch entsprechend durchgeführt worden. Für ihre Tätigkeit habe sie einen festen Monatslohn bezogen und ihr stehe auch nicht unbegrenzt Urlaub zu, den sie nach Belieben wählen könne. Sie nehme - wie die übrigen Angestellten auch - immer dann Urlaub, wenn die Praxis geschlossen oder dies mit den anderen Mitarbeiterinnen abgestimmt sei. Die Klägerin habe auch ausweislich der vorgelegten Zeiterfassungspläne ihre monatlich vereinbarte Arbeitszeit erfüllt. Dass ihr ggf. ein größerer zeitlicher Spielraum als den übrigen Arzthelferinnen zur Verfügung gestanden habe und sie teilweise auch abends gearbeitet habe, sei unschädlich. Die Klägerin habe auch weisungsgebunden gearbeitet. Zwar zeichne sich ihre Tätigkeit bereits aufgrund der ihr zugewiesenen Führungsaufgaben durch ein selbständiges Arbeiten und Entscheiden aus. Sie habe jedoch anhand von Beispielen veranschaulicht, dass ihre Tätigkeiten (wie z. B. die Abrechnungen) von ihrem Ehemann als Arbeitgeber kontrolliert worden und mit seinen Zielen abzustimmen gewesen seien.

(FG Rheinland-Pfalz / Redaktion)

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:


Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Meine Fragen wurden wieder umfassend, kompetent und sehr verständlich beantwortet. Ich bin äußerst zufrieden."

20.10.2024
"Sehr kompetente Beratung, wir können Herrn Dr. Lorenz vorbehaltlos weiterempfehlen!"

19.10.2024
"Sehr gute Kommunikation. Hat meine Fragen sehr klar beantwortet und geholfen, das Problem zu lösen."

18.10.2024
"Meine Fragen wurden ausführlich beantwortet."

17.10.2024
"Die Prüfung meines Förderungsverwendungsnachweises wurde äußerst kompetent und zeitnah durchgeführt. Der Service ist absolut empfehlenswert."

16.10.2024
"TOP Leistung - kurzfristige Bearbeitung !! ... die Änderung eines Testamentes war rechtlich und auf Plausibilität zu prüfen. Fachkompetente Anmerkungen und Anpassungen wurden kurzfristig vorgenommen. DANKE"

16.10.2024
"Sehr kompetente Beratung."

15.10.2024
"Wir sind sehr begeistert von der umfassenden Antwort, die uns sehr weitergeholfen hat. Vielen Dank! "

13.10.2024
"Sehr angenehmer Kontakt, hilfreiche Antwort auf meine Frage geliefert."

13.10.2024
"Meine Fragen wurden zu meiner Zufriedenheit umgehend und in ausreichendem Umfang beantwortet."

10.10.2024
"Besten Dank Herr Thomas für diese ausführliche, sehr gut verständliche und umfassende Beratung. "

09.10.2024
"Sehr schnelle und kompentente Antwort. Das Vorgehen wurde auch so vom Finanzamt akzeptiert."

07.10.2024
"professionelle, unkomplizierte und effiziente Beratung! Herr Knut Christiansen hatte mir in kürzester Zeit zu später Stunde ein Angebot erstellt. Nach Annahme wurden meine Fragen daraufhin unkompliziert, gut erklärend auf diversen Kanälen innerhalb kürzester Zeit beantwortet. Ein super Service - der heutzutage keine Selbstverständlickeit ist. "

04.10.2024
"Knut Christiansen war gnadenlos effizient. Die Erklärungen waren sehr klar. Die Antworten kamen sehr schnell (wir haben viermal ausgetauscht) und das alles bei einem Feiertag! Ich glaube, ich war noch nie so zufrieden mit einem professionellen Service. Nochmal vielen Dank. Kann ich nur weiterempfehlen."

03.10.2024
"Herr Christiansen hat mir alle Fragen zur USt-Voranmeldung sehr gut und schnell beantworten können und mir Sicherheit gegeben für eine korrekte Anmeldung. Er hat wichtige Dinge zusätzlich erwähnt, nach denen ich gar nicht gefragt hatte und die ich nicht auf dem Schirm hatte. Das war sehr professionell. Würde ich immer wieder buchen. Vielen Dank! "

02.10.2024
"Vielen herzlichen Dank, Sie haben meine Erwartungen übertroffen und mir sehr geholfen. Falls ich weitere Hilfe in Zukunft brauche, werde ich mich melden! Zuerst einmal gehe ich alle Schritte durch, die Sie mir geraten haben, vielen Dank. "

02.10.2024
"Die Antwort auf meine Frage war verständlich und umfassend. Das ist perfekt, vielen Dank!"

30.09.2024
"Sehr hilfreich, hat alle meine Fragen beantwortet. "

27.09.2024
"Meine Anfrage wurde gut verständlich beantwortet, so dass auch eine Leihe, die Thematik Steuern gut verstehen kann."

27.09.2024
"Vielen Dank für die kompetente und freundliche Beratung. Die Steuerberaterin Frau Joswig hat mir sofort alle Fragen zur Einnahme-Überschuss Rechnung beantworten können."

26.09.2024
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 5596 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 0900/1000 277