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Allgemeines

Die durch das Jahressteuergesetz 2010 rückwirkend angeordnete Besteuerung von Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt, ist nach Ansicht des Finanzgerichts Münster verfassungsgemäß.

Die Kläger hatten im Streitjahr aufgrund von Einkommensteuererstattungen sog. Erstattungszinsen (§ 233a AO) vom Finanzamt erhalten. Allerdings mussten sie gleichzeitig wegen Steuerforderungen für andere Jahre sog. Nachzahlungszinsen zahlen. Die Kläger waren der Meinung, dass entweder die Erstattungszinsen steuerfrei oder aber die Nachzahlungszinsen steuerlich absetzbar seien.

Diese Auffassung teilt der 5. Senat des Finanzgerichts Münster nicht. Er hat vielmehr entschieden, dass Erstattungszinsen nach der durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 geänderten Fassung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG steuerpflichtige Erträge aus Kapitalforderungen sind. Die Gesetzesänderung sei – dies sehe das Jahressteuergesetz vor – auf alle Fälle anwendbar, in denen die Steuer noch nicht rechtskräftig festgesetzt sei. Sie gelte daher auch im Streitfall. Die sich hieraus ergebende Rückwirkung der Neuregelung verstoße nicht gegen die Verfassung. Zwar sei eine echte Rückwirkung nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Diese seien im Streitfall aber gegeben, denn der Gesetzgeber habe mit der Neuregelung lediglich eine Gesetzeslage geschaffen, die der – vor der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – gefestigten Rechtsprechung und Rechtspraxis entspreche.

Ursprünglich seien Erstattungszinsen von der Rechtsprechung als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesehen worden. Diese Rechtsprechung habe der Bundesfinanzhof erst in einer Entscheidung vom 15. Juni 2010 aufgegeben. Hierauf habe der Gesetzgeber reagiert und mit der Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG die vormals geltende Rechtslage wieder hergestellt.

Soweit die Kläger hilfsweise die Berücksichtigung der von ihnen entrichteten Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben begehrten, blieb die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Die ursprüngliche Abzugsmöglichkeit bestehe – so das Gericht – bereits seit 1999 nicht mehr. Die klare gesetzgeberische Entscheidung, einerseits Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern und andererseits Nachzahlungszinsen nicht zum Abzug zuzulassen, sei nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, parallele Regelungen zu schaffen.

Quelle: FG Münster Urteil vom 16.12.2010 Az. 5 K 3626/03 E, das Revisionsverfahren beim BFH wird unter dem Aktenzeichen VIII R 1/11 geführt.

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