Zivilprozesskosten doch nicht abziehbar
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 20.12.2011 die Finanzämter angewiesen, Rechtsprechung zum steuermindernden Abzug von Zivilprozesskosten nicht anzuwenden.
Mit Urteil vom 12.05.2011 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Diese können steuermindernd abgezogen werden, wenn der Prozess eine ausreichende Erfolgsaussicht bietet und nicht mutwillig geführt wird. Prozesskosten sind nach Einschätzungen des obersten Finanzgerichts in diesen Fällen zwangsläufig und unvermeidbar, weil in einem Rechtsstaat Bürger zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen auf die Gerichte verwiesen werden. Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin Streit mit ihrer Krankenversicherung zur Zahlung von Krankentagegeld.
Die Finanzverwaltung erklärt nunmehr mit ihrem aktuellen Schreiben, dass diese Einschätzung für alle ähnlichen Fälle nicht anwendbar seien. Sie begründet dies damit, dass der Bundesfinanzhof seine langjährige Rechtsprechung geändert hat und die Finanzämter danach Schwierigkeiten hätten, die Voraussetzung zum steuermindernden Abzug der Kosten zu beurteilen. Es würde auch mit einer erheblichen Anzahl von Fällen gerechnet. Aus diesen Gründen wird eine Gesetzesänderung erwartet, welche die BFH-Rechtsprechung aufhebt und die rückwirkend in Kraft treten soll.
Alle betroffenen Steuerpflichtigen sollten dennoch vergleichbare Kosten geltend machen und im Fall von Ablehnungen Einspruch einlegen. Da die Gerichte an den Nichtanwendungserlass nicht gebunden sind, könnten deren Entscheidungen auch positiv ausfallen.
(NVL / Redaktion)
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