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Erbschaftsteuer

Erben eines vollkommen vermüllten Hauses können bei der Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer nicht ohne Weiteres damit rechnen, dass das Finanzamt das Grundstück zu ihren Gunsten als unbebaut einstuft. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 3 K 2993/09).

Geklagt hatten zwei Miterben, die zwei, jeweils mit einem Haus bebaute Grundstücke geerbt hatten. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin waren die beiden Häuser total vermüllt. Im Zuge der nachfolgenden Entrümpelung wurden u.a. große Mengen Papier- und Essensreste, verschmutzte Wäsche und Geschirr, alte Konservendosen, Papier und Zeitungen sowie vertrocknete Pflanzen und durch einen Wasserschaden verfaulte Möbel aus den beiden Häusern geschafft. In der Folgezeit verkauften die Miterben die beiden Grundstücke mit den entrümpelten Häusern für 165.000 Euro bzw. 230.000 Euro. Das Finanzamt ging für die Ermittlung der Erbschaftsteuer für die beiden Grundstücke von einem Grundbesitzwert von 162.500 Euro bzw. 226.500 Euro aus, wobei es auch die nachgewiesenen Ausgaben für die Entmüllung berücksichtigte.

Hiergegen wandten sich die Kläger mit der Begründung, dass für die beiden Grundstücke jeweils nur der Bodenwert angesetzt werden dürfe. Ein zusätzlicher Wertansatz für die beiden Gebäude scheide entgegen der Ansicht des Finanzamtes aus, weil die Gebäude zum sog. Bewertungsstichtag unbenutzbar gewesen seien. So hätten die Käufer die beiden Gebäude erst in einen bewohnbaren Zustand bringen und umfangreiche Reparaturmaßnahmen durchführen müssen.

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Es urteilte, dass nur eine auf Dauer bestehende Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume zu einer Einstufung als unbebautes Grundstück führen könne. Dies sei dann gegeben, wenn z.B. durch Hochwasser die Statik und damit die Standfestigkeit dauerhaft erschüttert sei oder wenn z.B. Feuchtigkeit wegen fehlender Isolierung des Mauerwerks oder wegen Beschädigung der Dachhaut zu Schwamm-, Schimmel- und Pilzbefall und damit zu Gesundheitsgefahren führe. Die Lebensweise der Erblasserin habe im Streitfall dagegen nur zu einer vorübergehenden Nutzungseinschränkung der Häuser geführt. Hinsichtlich Bausubstanz und Grundausstattung hätten sich die Häuser in einem gebrauchsfähigen Zustand befunden. So seien das Dach und das Mauerwerk der beiden Häuser weitestgehend intakt gewesen. Schimmelbefall habe nicht festgestellt werden können. Auch die Fenster und der Estrich sowie die Eingangs- und Innentüren seien zwar ungepflegt, aber funktionstüchtig gewesen. Schließlich hätten sich auch Heizung, Sanitärinstallationen, Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und elektrische Installationen insgesamt noch in einem funktionsfähigen Zustand befunden. Im Übrigen hätten die Käufer einen Kaufpreis gezahlt, der jeweils erheblich über dem Wert des Grund und Bodens gelegen habe.

Das Hessische Finanzgericht hat gegen das Urteil vom 26.05.2011 die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

(Hess. FG / Redaktion)

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