Zur Umsatzsteuerbefreiung von Heilbehandlungen
Der BFH hatte entschieden, dass eine Person, die eine Ausbildung zum Podologen absolviert hat, im Regelfall bereits dann über die erforderliche Berufsqualifikation zur Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen verfügt, wenn sie die staatliche Prüfung nach dem Podologengesetz und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologen mit Erfolg abgelegt hat (Urteil vom 07.02.2013, V R 22/12).
Jetzt teilt das Bundesfinanzministerium mit, dass eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG ebenfalls vorliegt bei Dental-Hygienikern im Auftrag eines Zahnarztes, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Logopäden, Podologen, Masseuren u.a.
Für Umsätze, die vor dem 1. April 2014 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend hiervon umsatzsteuerpflichtig behandelt.
(BMF / Redaktion)