Zur umsatzsteuerlichen Behandlung bei Abgabe von Gratis-Handys
Wenn ein Vermittler von Mobilfunkverträgen dem Kunden bei Abschluss eines Mobilfunkvertrags mit einem Mobilfunkanbieter (Netzbetreiber) "kostenlos" ein Handy liefert und er hierfür von dem Netzbetreiber einen Bonus erhält, muss er die Abgabe des Handys nicht als sog. unentgeltliche Wertabgabe mit deren Einkaufspreis versteuern. Er hat vielmehr - neben der Vermittlungsprovision - (lediglich) diesen Bonus der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 16.10.2013 (XI R 39/12) entschieden.
Nur Bonus unterfällt Umsatzsteuer
Die Klägerin vermittelte Mobilfunkverträge zwischen Kunden und verschiedenen Netzbetreibern. Der Kunde konnte gegen eine erhöhte Monatsgebühr Tarife mit "kostenlosem" Handy wählen. Das Finanzamt unterwarf die Lieferung dieser Handys mit deren Einkaufspreis als sog. unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Dem folgte der BFH nicht, weil die Abgabe des Handys wegen des von dem Netzbetreiber dafür gezahlten Bonus nicht unentgeltlich sei.
(BFH / Redaktion)