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Arbeitnehmer

Seit Anfang 2006 müssen erhaltene Abfindungen in vollem Umfang versteuert werden. Das kann unter Umständen zu sehr hohen Steuerbelastungen führen. Umso erfreulicher ist es, dass der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 11. November 2009 entschieden hat, dass es keinen Rechtsmissbrauch darstellt, den Termin einer Abfindungszahlung auf ein späteres Jahr zu verschieben.

Im jenem Fall sollte die Abfindung gemäß einem Sozialplan bei rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses im November fällig werden. Die Arbeitnehmerin wurde nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses in einer Auffanggesellschaft weiterbeschäftigt. Noch während des Beschäftigungsverhältnisses wurde in einer gesonderten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmerin und Auffanggesellschaft der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung verändert. Ein kleinerer Teil wurde mit der Gehaltsabrechnung November abgerechnet und ausbezahlt, der größere Anteil der Abfindung erst im Januar des nächsten Jahres. Diese Vereinbarung wurde noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gültig.

Das Finanzamt vertrat die Meinung, die Abfindung müsse in dem Jahr versteuert werden, in dem sie vereinbart worden ist, weil die Arbeitnehmerin bereits wirtschaftlich darüber verfügen konnte. Der BFH hat aber entschieden, dass die Arbeitnehmerin durch die neue Vereinbarung erst mit der Auszahlung der Abfindung voll darüber wirtschaftlich verfügen kann. Somit gilt das Zuflussprinzip: die Abfindung wird in zwei verschiedenen Veranlagungsjahren versteuert. Diese Handhabung ist dann günstiger, wenn eine Verlegung der Auszahlung in ein Jahr erfolgt, in dem die Einkünfte niedriger sind.

Quelle: RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG

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02.12.2025
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