Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

 Derzeit sind alle Steuerberater im Gespräch oder offline. Sie haben jetzt aber die Möglichkeit einen Beratungstermin zu vereinbaren.

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Unternehmer

Nach dem am 29.07.2010 vom BVerfG veröffentlichten Beschluss ist die seit 2007 geltende Neuregelung beim häuslichen Arbeitszimmer zum Teil verfassungswidrig.

Dadurch wurde der Gesetzgeber verpflichtet, diesen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen, dies rückwirkend ab 2007.

Die gesetzliche Kürzung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, soweit die Aufwendungen auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Nicht beanstandet wurde hingegen das Abzugsverbot bei mehr als 50%iger beruflicher Nutzung des Büros, wenn dem Berufstätigen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Zum Hintergrund

Die ab 2007 geltende Neuregelung durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer - im Gegensatz zum außerhäuslichen Büro - nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (zum qualitativen Begriff des Mittelpunkts s. die BFH-Urteile vom 13.11.2002, BStBl 2004 II S. 59, 62 und 65). Diese Einschränkung gilt sowohl bei den Überschuss- als auch den Gewinneinkünften. Nutzen Beschäftigte das Arbeitszimmer zu mehr als der Hälfte ihrer gesamten Tätigkeit oder steht außer dem heimischen Büro kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, durften sie bis 2006 noch bis zu 1.250 EUR pro Jahr absetzen. Die hierdurch begünstigten Berufsgruppen wie etwa Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter, Versicherungsmakler, Lehrer oder Dozenten gingen leer aus.

Im jetzt vom BVerfG entschiedenen Fall nutzte ein Hauptschullehrer ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer täglich für zwei Stunden zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts. In der Schule wurde ihm für diese benötigte Tätigkeit kein Arbeitsplatz zugewiesen. Im mit der Mehrheit von 5:3 Stimmen entschiedenen Beschluss beschränkt sich das BVerfG nicht allein auf die vom FG Münster vorgelegte Frage, ob die erfolgte Änderung gegen den Gleichheitsgrundsatz in Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann nicht mehr möglich ist, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das BVerfG hat die gesamte Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG hinsichtlich der Neuregelungen geprüft. Daher geht es auch um die zweite Kürzung, nämlich bei einer Nutzung des heimischen Büros zu mehr als 50 % der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit. Hierbei lassen sich zwei Kernaussagen festhalten.

1. Lehrer-Fall

Die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG verstößt insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, als die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dies hat der Gesetzgeber rückwirkend auf den 1.1.2007 zu beseitigen. Bei einer gesetzlichen Neuregelung ist es möglich, die bis 2006 geltende grob typisierende Höchstgrenze von 1.250 EUR im Jahr wieder einzuführen.

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom EStG eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen nach dem objektiven Nettoprinzip. Sofern betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar sind, bedarf dies eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen. Daran fehlt es hier, zumal fiskalische Gründe nicht geeignet sind. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn diesem Ziel dient jede - auch willkürliche - steuerliche Mehrbelastung.

Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Der Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird das Abzugsverbot bei der Fallgruppe „kein anderes Arbeitszimmer“ als realitätsgerechte Typisierung nicht gerecht.

2. 50%-Fall

Soweit seit 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das zu mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind, verstößt dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Denn der Umfang der Nutzung des heimischen Büros ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Berufstätigen ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Darüber hinaus fehlt es an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.

Die praktischen Folgen

Die Finanzverwaltung hat Einkommensteuer- und Feststellungsbescheide in Hinsicht auf das häusliche Arbeitszimmer nur noch vorläufig festgesetzt (BMF, Schreiben v. 1.4.2009, BStBl 2009 I S. 510). Der Vermerk bezieht sich nur auf die Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen seit 2007 durch §§ 4 Abs. 5 Nr. 6b, 9 Abs. 5 EStG, wonach sich der Aufwand für das heimische Büro nur noch dann Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar ist, wenn es den Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. Sofern die Bescheide über diesen Vermerk offen sind, profitieren Berufstätige insbesondere in den sog. Lehrerfällen von der gesetzlichen Neuregelung für die Bescheide 2007 bis 2009.

Sofern die gesetzliche Neuregelung das Abzugsverbot hinsichtlich der 50%-Nutzung beibehält, erfolgt insoweit keine Änderung.

Das BMF hatte die Finanzämter angewiesen, Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) stattzugeben, in denen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer über die seit 2007 geltende Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG hinaus geltend gemacht werden (Schreiben v. 6.10.2009, BStBl 2009 I S. 1148). Das betrifft Fälle, in denen ab dem Veranlagungszeitraum 2007 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 EUR pro Jahr nach der Rechtslage bis Ende 2006 geltend gemacht werden. Sofern die AdV in Fällen der 50%-Nutzung gewährt worden war, droht nun - vorbehaltlich der anstehenden Gesetzesänderung - eine Nachzahlung mit Aussetzungszinsen.

Für weitere Fragen und Details

Aktuell sind leider alle Steuerberater im Gespräch oder offline

Sie haben aber die Möglichkeit, jetzt einen Termin zu vereinbaren. Geben Sie hierfür bitte drei Terminvorschläge an. Ein passender Steuerberater wird Sie dann an Ihrem Wunschtermin beraten.

: Uhr
: Uhr
: Uhr

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Sehr ausführliche Beratung zu Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf, Danke!"

01.12.2025
"Excellente Leistung! Super Beratung. Hr. Wegner ist auf alle meine Fragen in Detail eingegangen, und hat mich auf höchstem Niveau beraten. Eine klare Weiterempfehlung. "

01.12.2025
"Sehr gute verständliche Beratung, umfangreich und sehr gute Darstellung aller steuerlichen Aspekte und Maßnahmen mit Handlungsempfehlungen"

30.11.2025
"Dr Lorenz hat mir innerhalb kürzester Zeit eine sehr gute Übersicht zu Lösungswegen dargelegt. Vielen Dank!"

29.11.2025
"Ich war positiv überrascht über die Ausführlichkeit und Detailgenauigkeit der Antwort. Da ist keine Rückfrage nötig und alle Fragen sind zu 120% geklärt. Vielen Dank."

28.11.2025
"Gute, professionelle und schnelle Bearbeitung der Angelegenheiten."

28.11.2025
"Ich bedanke mich bei Herrn Wegner für die schnelle, professionelle und verständliche Beantwortung meines Anliegen. Alle Fragen wurden zu meiner vollsten Zufreidenheit beantwortet, besser geht´s nicht. Dies hilft mir zu 100% die richtige Entscheidung zu treffen. Vielen Dank :-)"

27.11.2025
"Herr Wegner hat mich erneut äusserst kompetent und ausführlich beraten. Ich kann ihn nur weiterempfehlen! "

27.11.2025
"Wir sind mit der Beratung durch Herrn Wegner rund um unseren Wegzug ins Ausland sehr zufrieden. Unsere Fragen zu Doppelbesteuerung sowie zur beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht wurden klar, verständlich und sehr ausführlich beantwortet, auch bei den etwas komplizierteren Zusammenhängen und Feinheiten. Besonders positiv fanden wir die schnelle Rückmeldung, die zuverlässige Kommunikation und seine angenehme, professionelle Art. Man merkt, dass hier viel Erfahrung und Fachwissen vorhanden sind. Wir haben uns gut aufgehoben gefühlt und können Herrn Wegner uneingeschränkt weiterempfehlen!!! "

26.11.2025
"Komplexer steuerlicher Sachverhalt wurde sehr ausführlich und verständlich erklärt. Sehr empfehlenswert. "

26.11.2025
"sehr ausführlich und engagiert, am Ende die Zusammenfassung, vielen Dank"

26.11.2025
"Herr Wegners Beratung war überaus hilfreich. Er hat außergewöhnlich schnell und auch weit außerhalb der regulären Arbeitszeiten auf meine ursprüngliche Fragestellung sowie auf mehrere Folgefragen reagiert. Gerade bei zeitlichen Engpässen kann ich seine Beratung zu Steuerfragen sehr empfehlen."

25.11.2025
"In der Sache kompetent und bei Nachfragen geduldig. Perfekt!"

25.11.2025
"Sehr gute Vorbereitung auf meinen Fall! - Ich habe einen großen Teilerfolg erzielt! Sehr gute, ausführliche Beratung."

25.11.2025
"Sehr schnelle, kompetente und verständlich formulierte Antwort. Kann ich nur empfehlen!"

25.11.2025
"Sehr ausführliche Antwort zu komplexe Sachverhalt. Ich kann und würde auf jeden Fall weiter empflehlen"

24.11.2025
"Nach seiner Ersteinschätzung zu meinem Fragekatalog hat Herr Wegner mir sofort Klarheit, hohes Analysevermögen und strukturiertes Denken gezeigt. Ich wurde von seiner Antwort absolut nicht enttäuscht: Fachliche Kompetenz, Ausführlichkeit, strukturierte Darstellung und Verständlichkeit bei der Beantwortung meines Anliegens rund um das Thema Anerkennung von ausländischen Kapitalverlusten (ausländische Wertpapiere, die wertlos geworden sind) sind die Merkmale der vertieften Steuerberatung von Herrn Wagner. Besonders positiv hervorheben möchte ich: 1. Die sehr strukturierte Darstellung mit Zusammenfassung der Kernaussagen 2. Die Erklärung der gesetzlichen Grundlagen und Verwaltungsauffassungen im Bezug zu gewordenen wertlosen Wertpapieren mit ihren Besonderheiten 3. Konkrete Antworten mit ihren Besonderheiten 4. Klare Handlungsempfehlung mit entsprechenden Musterschreiben. Insgesamt eine exzellente Beratung auf sehr hohem fachlichem Niveau, kombiniert mit einer starken Auseinandersetzung der Thematik. Ich würde Herrn Wegner jederzeit weiterempfehlen und werde mich bei zukünftigen steuerlichen Spezialfragen sehr gern wieder an ihn wenden. Leider kann ich nicht 6 Sterne geben, aber ich würde gern !!!! "

24.11.2025
"Sehr schnelle und ausführliche Antwort auf meine Fragestellung. Besten Dank."

22.11.2025
"Vielen Dank für die ausführliche Klärung meines Sachverhalts."

21.11.2025
"Ich bedanke mich für die ausführliche Beratung . Die Erklärungen waren sehr verständlich, gründlich und exakt auf meine Probleme zugeschnitten. Ich kann Herr Wegner nur bestens empfehlen"

21.11.2025
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6106 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77