Aktuelle Urteile Einkommensteuer
Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. (Az. VI R 42/13)
Nach § 33 Abs. 1 Einkommensteuergesetz wird die Einkommensteuer ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen. Im Streitfall leidet die Klägerin unter Multipler Sklerose und ist gehbehindert. Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann einen behindertengerechten Bungalow. Dieser weist gegenüber einem Bungalow, der ohne Berücksichtigung der Behinderung hätte gebaut werden können, eine um 45,5 qm größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für den Erwerb des entsprechenden größeren Grundstücks in Höhe von 13.195,29 € machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG geltend.
Wohnungsgröße beruht auf freier Entscheidung
Des BFH hat die Klage abgewiesen. Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds sind zwar in der Regel aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere auch für behinderungsbedingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus. Denn eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. Anschaffungskosten für ein größeres Grundstück zählen nach Auffassung des BFH hierzu jedoch nicht. Ihnen fehlt es an der für den Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 2 EStG erforderlichen Zwangsläufigkeit. Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts, sind diese Mehrkosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflächenbedarf) des Steuerpflichtigen.
(BFH / Redaktion)