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Arbeitnehmer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit den Urteilen vom 09.06.2011 (Az.: VI R 55/10, VI R 36/10, VI R 58/09) zur regelmäßigen Arbeitsstätte bei mehreren Tätigkeitsstätten entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann.

Das Bundesfinanzministerium hat daraufhin mit Schreiben vom 15.12.2011 (Az.: IV C 5 – S 2353/11/10010) konkretisiert, dass von einer regelmäßigen Arbeitsstätte auszugehen ist, wenn der Arbeitnehmer auf Grund der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen

• einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet ist oder

• in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers

• arbeitstäglich

• je Arbeitswoche einen vollen Arbeitstag oder

• mindestens 20 % seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit

tätig werden soll (Prognoseentscheidung).

Soll im Einzelfall geltend gemacht werden, dass entsprechend den Grundsätzen der genannten Entscheidungen des BFH eine andere betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers die regelmäßige Arbeitsstätte darstellt oder dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, muss dies anhand des inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunktes bzw. fehlenden Schwerpunkts der beruflichen Tätigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.

Gelingt der Nachweis, dass keine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, können Arbeitnehmer mit wechselnden Einsatzstellen (z. B. Handwerker, Kraftfahrer, mobile Krankenpfleger, u. ä.) in der Regel auch die Fahrt zum Betrieb des Arbeitgebers nach den Grundsätzen einer beruflichen Auswärtstätigkeit geltend machen, dass heißt für Fahrten mit dem eigenen PKW für die Hin- u. Rückfahrt 0,30 je gefahrenen Kilometer ansetzen. Für Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln können in diesem Fall nur die nachgewiesenen Fahrkarten

in Ansatz gebracht werden.

Auch Leiharbeitnehmer haben vom ersten Einsatztag an bei der Leihfirma keine regelmäßige Arbeitsstätte inne und können folglich ebenfalls Reisekosten nach den Grundsätzen einer beruflichen Auswärtstätigkeit geltend machen.

(BDL / Redaktion)

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Fabian Klement
Fabian Klement
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