Ausweitung des reduzierten Umsatzsteuersatzes beim Verkauf von Speisen
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Imbissstände oder -wagen, Kinos, Fleischereien, Bäckereien oder Konditoreien beim Verkauf von Speisen nun den ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden können, selbst wenn die Speisen vor Ort verzehrt werden.
Damit reduziert sich in diesen Fällen der von den Unternehmen abzurechnende Umsatzsteuersatz von bisher 19 Prozent auf 7 Prozent.
Bislang mussten Unternehmer für Speisen, die vor Ort verspeist wurden, 19 Prozent Umsatzsteuer verlangen. Zu dieser Gruppe zählten auch Unternehmer, die für ihre Kunden nur behelfsmäßig oder im Freien Tische, Theken oder Sitzgelegenheiten zur Verfügung stellten, womit ein Verzehr der Speisen vor Ort ermöglicht wird. Wurde das Essen jedoch mitgenommen und andernorts verzehrt, waren nur 7 Prozent Umsatzsteuer fällig. Beim Verkauf von einfachen, standardisiert hergestellten Speisen ist nur der reduzierte Umsatzsteuersatz zu erheben, wenn der Dienstleistungscharakter nicht überwiegt. Bei Restaurants und bestimmten Cateringleistungen überwiegt jedoch die Dienstleistung, sodass in diesen Fällen weiterhin der volle Umsatzsteuersatz abgeführt werden muss.
Unternehmer in diesen Bereichen sollten schnellstmöglich mit ihrem steuerlichen Berater prüfen, ob sie von dieser Rechtsprechung profitieren und inwieweit sie nur noch 7 Prozent Umsatzsteuer abführen müssen. Wichtig ist, dass die Unternehmer – falls sie eine Rechnung ausstellen – dann auch nur 7 Prozent auf der Rechnung ausweisen, denn solange 19 Prozent in der Rechnung stehen, müssen auch 19 Prozent Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Altfälle, bei denen 19 Prozent Umsatzsteuer auf dem Verkaufsbeleg ausgewiesen wurde, noch zu korrigieren, wird in der Praxis wohl schwierig sein, da dies eine Rechnungsberichtigung notwendig machen würde. Wurde jedoch gar keine Rechnung ausgestellt, kann direkt gegenüber dem Finanzamt auf 7 Prozent berichtigt werden, solange die Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung noch nicht bestandskräftig ist.
Bis die EuGH-Rechtsprechung in Deutschlands Finanzverwaltung in die Praxis umgesetzt ist, kann es zwar noch etwas dauern, allerdings muss dieses dann rückwirkend geschehen. Für die Finanzgerichte aber ist die EuGH-Rechtsprechung sofort bindend, sodass sich betroffene Unternehmer bereits heute über die Rechtsprechung freuen können.
Quelle: EuGH Urteile C-497/09; C-499/09; C-501/09
(BdSt / Redaktion)
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