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Unternehmer

Die steuerliche Haftung eines Dritten mit Gegenständen, die er einem insolventen Unternehmen zur Nutzung überlassen hat, ist begrenzt. Das Finanzgericht Münster hat in zwei Entscheidungen klargestellt, dass eine Haftung für die Steuerschulden des Unternehmens nach § 74 AO nur in Betracht kommt, wenn der Dritte zum Zeitpunkt seiner Inanspruchnahme noch Eigentümer dieser Gegenstände ist – ein Zugriff auf den Veräußerungserlös ist rechtswidrig.

In den Streitfällen hatte das Finanzamt die Kläger als Gesellschafter einer GmbH & Co KG gem. § 74 AO in Haftung genommen. Sie sollten für Steuerschulden der insolventen GmbH & Co KG in sechsstelliger Höhe einstehen. Die Haftung war dabei zwar auf ehemals betrieblich genutzte Grundstücke und sonstige Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens beschränkt, die die Kläger an die GmbH & Co KG verpachtet hatten. Da aber die Kläger die Grundstücke und das Anlagevermögen nach Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH & Co KG verkauft hatten, wollte das Finanzamt nunmehr ersatzweise auf den Verkaufserlös zugreifen.

Das FG hat nunmehr klargestellt, dass der Haftungsschuldner zumindest im Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung noch Eigentümer des Haftungsgegenstandes sein müsse. Werde der Gegenstand allerdings - wie im Streitfall - vor Erlass des Haftungsbescheids veräußert, scheide eine Haftung gem. § 74 AO aus. Dies ergebe sich daraus, dass die Haftung nach § 74 AO zwar eine persönliche, zugleich aber auch eine gegenständlich beschränkte Haftung sei. Einen haftungsrechtlichen Zugriff auf den Erlös aus dem Verkauf des Haftungsgegenstandes lehnte das Gericht ab. Ein solcher sei bereits nicht mit dem Wortlaut der Norm vereinbar, wonach gerade „mit“ dem Gegen­stand gehaftet werde. Außerdem kenne auch das Zivilrecht kein allgemeines Prinzip, das einen uneingeschränkten Zugriff auf den Verkaufserlös erlaube.

Das Gericht hat - mit Blick auf eine abweichende Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg - die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: Finanzgericht Münster, Urteile vom 02.09.2010 (5 K 4110/08 U, 5 K 4112/08 U)

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