Berücksichtigung von Handwerkerleistungen als Werbungskosten bei Zahlung durch Dritte
Berücksichtigung von Handwerkerleistungen als Werbungskosten bei Zahlung durch Dritte
Werden eigene Handwerkerleistungen durch einen Dritten bezahlt, beispielsweise durch einen im Haus wohnenden Elternteil, handelt es sich bei den Aufwendungen um Aufwendungen des Steuerpflichtigen nach den Grundsätzen des abgekürzten Zahlungsweges. Der Betrag wurde dem Steuerpflichtigen zugewendet, indem der Dritte die entsprechende Rechnung bezahlt hat. Dies ist laut dem Sächsischem Finanzgericht nicht anders zu behandeln, als wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen das Geld vor der eigenhändigen Zahlung gegeben hätte, denn für den Abzug der Werbungskosten ist die Mittelherkunft nicht bedeutsam.
Sächsisches FG Urteil vom 18.09.2009 AZ. 4 K 645/09
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