Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen zur Erstellung der Steuererklärung erforderlich
Die Träger von Sozialleistungen sind gemäß § 32 b Einkommensteuergesetz (EStG) verpflichtet, die Daten über die im Kalenderjahr 2011 gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar 2012 nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln.
Der Finanzverwaltung werden so die zur Festsetzung der Einkommensteuer relevanten Daten über Lohnersatzleistungen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld, u. a.) zur Verfügung gestellt. Lohnersatzleistungen sind zwar grundsätzlich steuerfrei, sie unterliegen aber dem so genannten Progressionsvorbehalt.
Das bedeutet, auf das übrige zu versteuernde Einkommen wird im Falle des Bezugs ein besonderer (höherer) Steuersatz angewendet, sodass sich in der Regel eine höhere Steuerbelastung ergibt. Die Erfahrungen in den vergangenen Wochen haben gezeigt, dass sich einige Sozialträger, im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, mit der gemäß § 32 b Abs. 3 EStG gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigung über den Bezug und dem Zeitraum von Lohnersatzleistungen schwer tun.
Bescheinigungen der Sozialträger über die gezahlten Lohnersatzleistungen sind für eine
ordnungsgemäße Erstellung der Einkommensteuererklärung sowie für die genaue Berechnung des steuerlichen Ergebnisses von erheblicher Bedeutung. Die Empfänger von Lohnersatzleistungen sind über die Höhe und die steuerliche Behandlung der im Vorjahr gewährten Leistungen sowie über die Steuererklärungspflicht zu informieren. Wenn Betroffene eine entsprechende Bescheinigung nicht unaufgefordert erhalten, sollten sie diese bei dem entsprechenden Sozialträger anfordern!
(BDL / Redaktion)
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