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Erbschaftsteuer

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz verstößt. Streitpunkt sind die sog. Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Danach kann Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich günstiger übertragen werden als Privatvermögen. Der Gesetzgeber hatte die Verschonungsregeln eingeführt, weil damit der Erhalt von Arbeitsplätzen und sonstige Gemeinwohlgründe gefördert werden sollten.

Gesetzliche Lücken wurden geschlossen

Der Bundesfinanzhof hält die Verschonung hingegen für verfassungswidrig. Hintergrund war vor allem die Möglichkeit, Kapitalvermögen in eine sog. Cash-GmbH einzulegen und damit die günstigeren Steuerregeln für das Betriebsvermögen zu nutzen. Diese Lücke hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich geschlossen, so dass abzuwarten bleibt, wie das Bundesverfassungsgericht auf die Argumentation des Bundesfinanzhofs reagiert.Ursprünglich richtete sich das Klageverfahren gegen die im Jahr 2009 geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuersätze. Damals wurden bestimmte Familienangehörige steuerlich genauso behandelt wie fremde Dritte. Der Eingangssteuersatz für Erbschaften und Schenkungen betrug gleichermaßen 30 Prozent. Der Bund der Steuerzahler hatte das Klageverfahren eines Steuerzahlers unterstützt, der von seinem Onkel Geld geerbt hatte. Davon wurde knapp ein Drittel wegbesteuert.

(BdSt / Redaktion)

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