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Allgemeines

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 24.02.2010 II R 57/08 entschieden, dass ein Finanzamt im Besteuerungsverfahren eines Bankkunden von der Bank im Regelfall erst dann die Vorlage von Kontoauszügen § 97 AO verlangen darf, wenn die Bank eine zuvor geforderte Auskunft über das Konto nach § 93 AO nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.

Im konkreten Fall hatte ein Finanzamt zunächst von der Bankkundin die Vorlage von Kontoauszügen verlangt, um das Vorhandensein regelmäßiger Abhebungen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts

überprüfen zu können. Da die Bankkundin die Unterlagen vernichtet hatte, verlangte das Finanzamt die Vorlage der Kontoauszüge von der Bank. Weil nach § 107 AO eine Entschädigung nur für Auskunftspflichtige vorgesehen ist, wandte die Bank ein, das Finanzamt müsse zunächst ein Auskunftsersuchen stellen.

Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 AO soll die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden in der Regel erst dann verlangt werden, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Dazu

stellt der BFH jetzt klar, dass die Norm der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient und der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 93 AO regelmäßig die weniger in die Persönlichkeitssphäre eingreifende Maßnahme als die Verpflichtung zur Vorlage von Urkunden ist. Ein Abweichen von der in § 97 Abs. 2 Satz 1 AO vorgegebenen Rangfolge kommt deshalb nur in atypischen Fällen in Betracht, in denen das Vorliegen steuerrelevanter Tatsachen nur durch die Vorlage eines Schriftstückes beweisbar oder eine Auskunft zur Wahrheitsfindung untauglich ist.

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