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Einkommensteuer

Viele Arbeitnehmer sind aufgrund der Wirtschaftskrise noch immer von Kurzarbeit betroffen. Zwar ist Kurzarbeitergeld steuerfrei, jedoch erhöht sich der Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte (so genannter Progressionsvorbehalt, der vom Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt wird).

Da es eine Vielzahl an Varianten des Kurzarbeitergelds gibt, kann pauschal nicht gesagt werden, ob man mit Steuernachzahlungen rechnen muss und falls ja, wie hoch diese sein werden. Nachzahlungen hängen zum einen von der Höhe des Kurzarbeitergeldes und zum anderen von zusätzlichen Zahlungen, die in Tarifverträgen vereinbart wurden, ab. Zahlt der Arbeitgeber zum Beispiel einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser Zuschuss steuerpflichtig.

Gerade ein von vielen Kurzarbeitern angenommener Minijob, der monatlich bis zu 400 Euro einbringt, kann auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden! Entscheidend ist hier, wann der Nebenjob angetreten wurde: War dies erst nach Beginn der Kurzarbeit der Fall, so rechnet die Arbeitsagentur einen Teil dieser zusätzlichen Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld an. Besser dran sind dagegen diejenigen, die bereits vor Beginn der Kurzarbeit einen Nebenjob aufgenommen haben. Die Einkünfte daraus werden nämlich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.

Quelle: OFD Koblenz vom 08.01.2010

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