Dienstfahrrad? Auch das muss versteuert werden!
Nutzen Arbeitnehmer ein Dienstfahrrad auch für private Zwecke oder für Fahrten zur Arbeitsstätte, wird der Bruttolohn monatlich um einen so genannten geldwerten Vorteil erhöht. Dadurch fallen mehr Steuern und Sozialabgaben an und letztlich sinkt der Nettolohn.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in einem Erlass vom 23.11.2012 festgelegt, dass die Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrrades ähnlich wie bei einem Firmen-PKW zu versteuern ist. Bisher wurden solche Fälle steuerlich nicht berücksichtigt, der zu erfassende Wert lag ohnehin nicht über der Bagatellgrenze für Sachbezüge von 44 Euro pro Monat.
Nach dem neuen Ländererlass soll sich das ändern. Rückwirkend ab 2012 ist für die Privatnutzung von Fahrrädern des Arbeitgebers die Freigrenze für Sachbezüge nicht mehr anzuwenden. Ein Prozent des abgerundeten Listenpreises des Fahrrads ist monatlich als Sachbezug zu versteuern. Der Sachbezug erhöht sich, wenn das Fahrrad auch für die Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte genutzt wird.
Diese neue Einnahmequelle des Fiskus steht in keinem Verhältnis zum Aufwand für Arbeitgeber und Beschäftigte, kritisiert Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL). Dass die Regelung sogar für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gilt, verdeutlicht die Absurdität.
Der NVL rechnet vor, was die Regel tatsächlich für die Steuerpflichtigen bedeutet: Wenn der Arbeitgeber beispielsweise ein Fahrrad für 1.800 Euro gekauft hat, die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers jedoch bei 2.099 Euro liegt, ist von diesem Betrag auszugehen. Abgerundet auf ganze 100 Euro muss der Arbeitgeber seinem Beschäftigten jeden Monat auf 1 Prozent dieses Wertes, also auf 20 Euro Lohnsteuern und Sozialabgaben erheben. Bei einem Monatslohn von 1.500 Euro wären das in Steuerklasse I zusätzliche Abgaben in Höhe von rund 10 Euro.
Diese Regelung gilt auch für Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind. Damit widersetzt sich die Finanzverwaltung der vom Gesetzgeber gewollten Förderung von Elektromobilität. Während mit dem aktuellen Jahressteuergesetz 2013 für Kraftfahrzeuge mit Elektro- oder Hybridantrieb ein niedrigerer Sachbezugs festgelegt werden soll, sieht die Finanzverwaltung für Elektrofahrräder keine entsprechende Regelung vor.
(NVL / Redaktion)
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