Doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten
Doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten: Kennen Sie die Abzugsmöglichkeiten und die Fallstricke?
Arbeitgeber fordern immer mehr Mobilität von ihren Arbeitnehmern und so kann es vorkommen, dass berufstätige Ehegatten an unterschiedlichen Arbeitsorten tätig sind. Hat einer oder gar beide aus beruflichen Gründen am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung,
können deren Kosten grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden.
Allerdings hat der BFH in seiner Entscheidung vom 05.10.2011 (Az. VI B 58/11) die Grenzen der Abzugsmöglichkeiten aufgezeigt. Nach dieser Entscheidung verlagert sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Regel an den Beschäftigungsort, wenn der
Arbeitnehmer dort mit seinem Ehepartner in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Familienwohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird. Ob die bisherige Familienwohnung oder die Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist, an dem die Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, erfordert eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalles. Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben.
Voraussetzung für den Abzug von Kosten für doppelte Haushaltsführung ist, dass die Zweitwohnung am Arbeitsort nahezu ausschließlich tatsächlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird. Das ständige Zusammenleben der Ehegatten in der Zweitwohnung ist steuerschädlich!
Insofern sollten Sie darauf achten, dass
- der Ehepartner nur gelegentlich und nicht dauerhaft in der
Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist und
- die Erstwohnung mehrmals im Monat aufgesucht wird, bzw.
dort andere Familienangehörige wie z.B. Kinder,
pflegebedürftige Eltern leben.
(VLH / Redaktion)
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