Doppelte Haushaltsführung: Es müssen nicht zwingend die Kosten zweier Haushalte getragen werden
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der für eine doppelte Haushaltsführung bislang entscheidende Umstand, ob der Arbeitnehmer selbst für die Kosten des Haushalts aufkommt, zwar ein besonders gewichtiges Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist.
In dem vorliegenden Streitfall machte ein lediger Arbeitnehmer geltend, am Arbeitsort eine 64 qm große Dreizimmerwohnung am Beschäftigungsort zu unterhalten und seinen Hauptwohnsitz im Haus seiner Eltern zu führen. Dort hatte er im Dachgeschoss einen Schlafraum und einen Wohnraum mit einer Fläche von insgesamt 45 qm für sich, nutzte aber Küche, Bad und WC gemeinsam mit den Eltern. Er machte die Aufwendungen für die Dreizimmerwohnung als Kosten der doppelten Haushaltsführung zunächst erfolglos einkommensteuerlich geltend. Auch das Finanzgericht erkannte die Kosten nicht an, weil er bei seinen Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten habe. Insbesondere habe sich der Arbeitnehmer dort nicht finanziell am Unterhalt des Hauses beteiligt, was jedoch Voraussetzung für die Annahme eines eigenen Hausstands sei.
Der BFH war jetzt anderer Ansicht. Grundsätzlich könne auch ein alleinstehender Arbeitnehmer neben seinem Haupthausstand einen weiteren Haushalt berufsbedingt am Beschäftigungsort unterhalten, also einen doppelten Haushalt führen. Nutze der Arbeitnehmer eine Wohnung unentgeltlich, müsse sorgfältig geprüft werden, ob die Wohnung als eine eigene oder als die des Überlassenden, z. B. der Eltern, zu behandeln sei. Im Rahmen dieser Prüfung sei der Umstand, ob der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkomme, zwar ein besonders gewichtiges Indiz für das Unterhalten eines eigenen Haushalts aber keine zwingende Voraussetzung. Das Finanzgericht, an das der Fall zurückverwiesen wurde, muss nun den Sachverhalt im zweiten Rechtsgang unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze neu entscheiden.
Quelle: BFH Urteil vom 21.04.2010 Az VI R 26/09
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