Entfernungspauschale: Nicht immer ist der kürzeste Weg maßgeblich
Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer bei seiner Steuererklärung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur die kürzeste Straßenverbindung geltend machen. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Wenn eine andere Verbindung „offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer „regelmäßig genutzt“ wird, darf diese angesetzt werden. Immer wieder gibt es in solchen Fällen Streit mit der Finanzverwaltung darüber, welche Entfernung für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden darf.
Für den Fall, dass der Arbeitnehmer einen längeren Weg zur Arbeit steuerlich geltend macht, weil sich dadurch ein erheblicher Zeitvorteil gegenüber der kürzesten Strecke ergibt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 16.11.2011 (Az.: VI R 19/11 und VI R 46/10) klärend Stellung bezogen.
Hatten sich die Richter in vorangegangenen Verfahren noch darauf festgelegt, dass stets eine zu erwartende Fahrtzeitverkürzung von mindestens 20 Minuten erforderlich sei, entschied der VI. Senat des BRF nun, dass alle Umstände des Einzelfalls, wie z. B. die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder Ähnliches in die Beurteilung einzubeziehen sind.
Eine Straßenverbindung kann danach auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist (VI R 19/11). In der Entscheidung VI R 46/10 hat der BFH zudem klargestellt, dass nur entweder die kürzeste oder die tatsächlich benutzte Straßenverbindung in Betracht kommt. Eine lediglich mögliche günstige Alternativeroute, die vom Steuerpflichtigen aber nicht benutzt wird, kann der Berechnung der Entfernungspauschale nicht zugrunde gelegt werden.
Arbeitnehmern, die tatsächlich täglich eine offensichtlich verkehrsgünstigere Straßenverbindung nutzen, sollten diese Entfernung auch in der Steuererklärung angeben. Dass dies nicht für Arbeitnehmer gilt, die nur gelegentlich mit dem Pkw zu Arbeit fahren und ansonsten öffentliche Verkehrsmittel benutzten, versteht sich von selbst. In diesen Fällen gilt nicht die Ausnahme sondern immer der oben genannte Grundsatz, dass die
„kürzeste Straßenverbindung“ zu berücksichtigen ist.
(BDL / Redaktion)
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