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Erbschaftsteuer

Der Erblasser war von seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin je zur Hälfte beerbt worden. Nachdem die Lebensgefährtin ihren Erbteil auf die Tochter des Erblassers übertragen hatte, wurde das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt erließ gegenüber dem Kläger einen Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, mit dem es die gegenüber der Tochter bereits bestandskräftig festgesetzte Erbschaftssteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend machte. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Nachlass nach der Erbauseinandersetzung nicht mehr für Steuerverbindlichkeiten der Erben hafte.

Nur der Erbe ist betroffen

Seine Klage hatte Erfolg. Die Richter erklärten, dass ein Feststellungsbescheid nur in Bezug auf Insolvenzforderungen erlassen werden dürfe. In einem Nachlassinsolvenzverfahren resultierten solche aus Nachlassverbindlichkeiten. Dies seien allerdings nur vom Erblasser herrührende Schulden oder Verbindlichkeiten, die den Erben als solchen treffen. Die Erbschaftsteuer stelle demgegenüber eine Eigenschuld des Erben dar, weil sie der Höhe nach an das persönliche Verwandtschaftsverhältnis des Erben zum Erblasser anknüpfe und das Gesetz ausdrücklich den Erben als Steuerschuldner bestimme. Auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung scheide eine Qualifizierung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit aus, da eine Haftung des Nachlasses für die Erbschaftsteuer nur bis zur Erbauseinandersetzung in Betracht komme (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Diese sei aber bereits vor Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erfolgt.

(FG Münster / Redaktion)

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