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Noch im Jahr 2010 sah sich der BFH dazu bewogen, Erstattungszinsen - soweit diese auf nicht abziehbare Steuern gemäß § 12 Nr. 3 EStG entfallen - dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen und insoweit eine Steuerpflicht zu verneinen. Im Urteil vom 15.06.2010 (Az. VIII R 33/07) führte der oberste Gerichtshof jedoch zugleich aus, dass "grundsätzlich auch Erstattungszinsen beim Empfänger der Besteuerung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterliegen [können]." Diesen "Strohhalm" ergriff der Gesetzgeber prompt und ergänzte im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2010 die gesetzliche Regelung zur Steuerpflicht von Erstattungszinsen in § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG - anzuwenden in allen noch offenen Fällen. Damit hat, so der BFH, "der Gesetzgeber seinen Willen, [die Erstattungszinsen] der Besteuerung zu unterwerfen, klar zum Ausdruck gebracht."

Nachzahlungszinsen sind weiterhin steuerlich unbeachtlich

Einzig der Anwendungszeitpunkt der Neuregelung ließ Betroffenen überdies Anlass zur Zuversicht, da es sich insoweit um eine echte Rückwirkung handelte. Die obersten Richter sahen hierin jedoch keinen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Vielmehr werde mit der gesetzlichen Änderung eine Rechtslage geschaffen, die bereits vor Ergehen des BFH-Urteils im Jahre 2010 der Rechtsprechung und Praxis entsprach. Das Ende der Geschichte ist damit wieder die Steuerpflicht, wie der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) erklärt. Eine Ungleichbehandlung im Hinblick auf die Zinsen von Steuernachforderungen sieht der BFH im Übrigen nicht: Nachzahlungszinsen sind weiterhin steuerlich unbeachtlich.

(DStV / Redaktion)

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