Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment sind 2 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Einkommensteuer Erbschaftsteuer Kindergeld

Der Kläger betrieb im Streitjahr (2006) eine Fahrschule. Seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG. Nach einer Betriebsprüfung, in deren Rahmen u. a. die beim TÜV Rheinland gespeicherten Daten zu der Fahrschule des Klägers (z. B. Daten zu den angemeldeten Führerscheinprüfungen) ausgewertet worden waren, änderte das beklagte Finanzamt den Erstveranlagungsbescheid zur Einkommensteuer und erhöhte den (vom Kläger seinerzeit erklärten) Gewinn um 4.500 Euro. Zur Begründung verwies das Finanzamt auf den Bericht der Betriebsprüferin und die dort beanstandeten Buchführungsmängel.

Kein Erfolg vor Gericht

Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Auch das FG kam in seinem Urteil vom 1. April 2014 (Az. 5 K 1227/13) zu dem Ergebnis, dass die Buchführung des Klägers nicht ordnungsgemäß sei, weil er die nach § 18 Fahrlehrergesetz (FahrlG) zu führenden Aufzeichnungen nicht aufbewahrt habe. Diese branchenspezifische Aufzeichnungspflicht - so das FG - sei nach § 140 AO zugleich auch eine steuerrechtliche Pflicht. Auch auf diese Unterlagen beziehe sich daher die Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 und 3 AO (sechs Jahre). Die Aufbewahrungspflicht umfasse grundsätzlich alle Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung seien. Da die Fahrschüler die Leistungsentgelte üblicherweise zum Teil auch in bar zu Beginn oder am Ende einer Fahrstunde im Fahrschulwagen entrichten würden, sei eine Kontrolle der vollständigen Einnahmen nur bei Vorlage und Abgleich der Einnahmeaufzeichnungen mit den Ausbildungsnachweisen, den Tagesnachweisen und den TÜV-Listen möglich. Der Kläger hingegen habe weder die Ausbildungs- noch die Tagesnachweise vorlegen können, diese vielmehr nach eigenem Bekunden entsorgt. Auf der Grundlage der vorhandenen Rechnungen lasse sich daher nicht im Einzelnen nachvollziehen und abgleichen, ob tatsächlich alle Fahrstunden in Rechnung gestellt bzw. in die Gewinnermittlung eingegangen seien. Die Buchführung des Klägers sei daher nicht ordnungsgemäß und rechtfertige eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen. Auf der Grundlage der vorhandenen bzw. zugänglichen Daten (Preise und Gebühren der Fahrschule des Klägers, Anzahl der Fahrschüler laut TÜV-Liste usw.) und mit Rücksicht auf die Werte nach der Richtsatzsammlung sei eine Zuschätzung bei den Erlösen in Höhe von 3,4 v. H. (= 4.500 Euro) sachgerecht und angemessen.

(FG Rheinland-Pfalz / Redaktion)

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:

Jens Keese
Jens Keese
Steuerberater
Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Ich wurde sehr eingehend, kompetent und genau beraten. Jetzt weiß ich ganz genau, wie ich weitermachen soll. Vielen Dank, das werde ich gerne immer wieder in Anspruch nehmen."

13.01.2026
"Inhaltlich starke Beratung und sehr schnell Rückmledung. Ich bin begeistert! Endlich konnte mir jemand weiterhelfen mit meinen steuerlichen Fragen. :-)"

13.01.2026
"Herr Wegner hat mich sehr ausführlich und verständlich beraten. Er ist individuell und konkret auf die Problemstellung eingegangen und hat auch die jeweiligen Gesetzesstellen genannt, so dass ich im "Ernstfall" darauf Bezug nehmen kann. Herr Wegner hat mir auch konkrete Handlungsempfehlungen gegeben. Ich kann Herrn Wegner ohne Einschränkungen wärmstens empfehlen!"

12.01.2026
"Klasse Beratung mit der Möglichkeit zu vertiefenden Fragen bei kurzen Reaktionszeiten. Die Antworten sind sehr ausführlich, verständlich und fundiert. Super!"

12.01.2026
"Dank seines klaren Zahlenverständnisses hat er mir schnell und zielgerichtet geholfen. Die Zusammenarbeit war effektiv, lösungsorientiert und jederzeit ruhig sowie fachlich sehr kompetent."

11.01.2026
"Herzlichen Dank für die detaillierte und sehr ausführliche Antwort."

11.01.2026
"Sehr professionelle und zuverlässige Bearbeitung. Die Ausarbeitung war fachlich präzise, verständlich und wurde zügig bereitgestellt. Klare Empfehlung."

10.01.2026
"Sehr freundlicher Berater der mit viel Feinfühlichkeit und Sachverständnis auf meine persönliche Situation eingegangen ist. Vielen Dank!"

08.01.2026
"Hervorragende Hilfestellung. Umfassend, detailliert und prompt."

08.01.2026
"Meine Anfrage wurde von Herrn Wegner beantwortet. Er hat innerhalb kürzester Zeit eine sehr ausführliche Antwort geliefert, die mir eine solide Grundlage für meine Situation bot. Im Verlauf haben sich weitere detaillierte Fragen zur generellen Situation und zum Verständnis ergeben, die als Rückfragen unkompliziert und ebenso detailliert beantwortet wurden. Herr Wegner ist dabei genau auf die Situation eingegangen und hat verschiedene, zur Situation passende Vorschläge gemacht. Sehr gerne wieder!"

08.01.2026
"Sehr geehrter Herr Wegener, vielen Dank für Ihre Unterstützung, Ihre Ausführungen sind sehr wertvoll. "

08.01.2026
"Herr Wegner hat meine Fragen vollumfänglich und äußerst kompetent beantwortet. Auch sämtliche Rückfragen wurden sensationell schnell, präzise und verständlich geklärt. Die Beratung war fachlich auf sehr hohem Niveau und zugleich praxisnah. Absolut empfehlenswert!"

06.01.2026
"Die Zusammenarbeit mit Hannu Wegner war hervorragend. Er hat mir sehr dabei geholfen, die richtigen Prioritäten zu setzen und wichtige Details (wie Kaufpreisaufteilung und Finanzierungsstruktur) zu klären. Ich bin sehr zufrieden und sage danke für die tolle Begleitung!"

04.01.2026
"Vielen Dank für die sehr rasche und äußerst kompetente, ausführliche und auch für fortgeschrittene Laien sehr gut verständliche Beantwortung meines Anliegens. Vieles hat mein selbst recherchiertes Wissen bestätigt, andere Aspekte waren für mich noch neu. Das hilft mir sehr, den Wechsel zur Regelbesteuerung korrekt auszuführen."

03.01.2026
"Vielen Dank für die sehr hilfreiche und ausführliche Beantwortung meiner Frage zu meiner plastischen OP als außergewöhnliche Belastung in meiner Einkommensteuer. Es wurde sowohl meine Frage direkt beantwortet, als auch weitere hilfreiche Punkte zu meinem Thema angemerkt, die ich in der kurzen Formulierung meiner Frage nicht erwähnt hatte. Gerade die konkrete Empfehlung konnte mir viel meiner Unsicherheit nehmen, so dass ich jetzt ein klares Bild habe, wie ich vorgehen muss."

03.01.2026
"Super schnell, super einfach, super kompetent! "

03.01.2026
"- Erwartungen übertroffen - Sehr schnelle Antwortzeiten - Sehr ausführliche Antworten mit verständlichen aber nicht zu oberflächlichen Erläuterungen - Selbst mehrere Rückfragen wurden ausführlich beantwortet "

02.01.2026
"Super Beratung. Kann ich direkt für das Finanzamt verwenden! Lieben Dank Herr Wegner!"

02.01.2026
"Sehr schnelle Reaktion auf meine Frage mit ausführlicher, nachvollziehbarer und verständlicher Beratung! Ich kann Herrn Wegner mit sehr gutem Gewissen weiterempfehlen!"

02.01.2026
"Hervorragend! Sehr verständlich trotz der komplexen Thematik. "

31.12.2025
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6173 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77