Ferienjob: Lohnsteuerbescheinigung aufbewahren
Viele Schüler und Studenten jobben derzeit während ihrer aktuellen Sommerferien.
Nach Ende der Tätigkeit sollten die Jobber sich die Lohnsteuerbescheinigung von ihrem Arbeitgeber aushändigen lassen und sie aufbewahren. Denn die zunächst vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die gegebenenfalls einbehaltene Kirchensteuer können nach Ablauf des Kalenderjahres in den meisten Fällen vom Finanzamt zurückgefordert werden.
Dafür muss lediglich eine Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden. In vielen Fällen kann das Formular Vereinfachte Einkommensteuererklärung verwendet werden. Das entsprechende Formular gibt es bei allen Finanzämtern. Die Steuererklärung kann auch am PC erstellt und an das Finanzamt elektronisch übermittelt werden (www.elster.de).
Bei der Lohnsteuerabrechnung durch den Arbeitgeber wird unterstellt, dass während des ganzen Jahres Arbeitslohn bezogen wird. Da Ferienarbeit aber nur in einigen Wochen im Jahr ausgeübt wird, sind die vom Arbeitslohn abzuziehenden und für das ganze Jahr geltenden Pausch- und Freibeträge meist höher als der erhaltene Arbeitslohn. Hat z. B. eine ledige Studentin (Lohnsteuerklasse I) außer diesem Arbeitslohn während des Jahres 2011 keine anderen steuerpflichtigen Einkünfte, so erhält sie bei einem Arbeitslohn bis zu rund 9.000 Euro im Jahr die abgezogene Lohn- und Kirchensteuer bzw. den Solidaritätszuschlag in vollem Umfang zurück. Allerdings kann unter bestimmten Umständen bei darüber hinausgehenden Arbeitslöhnen ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer lohnen, da in vielen Fällen auch hier - zumindest teilweise - die Lohn- und Kirchensteuer sowie der
Solidaritätszuschlag erstattet werden.
Zu beachten ist, dass die Höhe der Einkünfte der Schüler bzw. Studenten Auswirkungen auf die Eltern haben kann. Wenn die Gesamteinkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes im Jahr 2011 8.004 Euro überschreiten, kann dies bei den Eltern den Verlust von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag und weiteren Vergünstigungen, für die Kindergeldbezug bzw. Kinderfreibetrag Voraussetzung sind, zur Folge haben.
(BdSt BW / Redaktion)
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