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Im Fall hatten der Geschäftsführer und die GmbH ein Pensionsalter von 65 Jahren vereinbart. Auf Basis dieser Vereinbarung wurde auch die Pensionsrückstellung bei der GmbH gebildet. Dies wollte die Finanzverwaltung jedoch nicht akzeptieren und setzte das höhere Rentenalter aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Dabei berief sich das Finanzamt auf eine von der Finanzverwaltung selbst erfundene Richtlinie. So nicht, entschied das Hessische Finanzgericht. Denn nach dem Gesetz darf die Finanzverwaltung das Pensionsalter nicht selbst bestimmen. Das wollte das Finanzamt nicht hinnehmen und legte Revision beim Bundesfinanzhof ein. Diese Revision wurde nun zurückgenommen. Denn in einem vergleichbaren Verfahren bestätigte der Bundesfinanzhof kürzlich die Ansicht des BdSt (Az. I R 72/12). Betroffene Gesellschaften sollten sich daher nicht auf die Rechenweise der Finanzverwaltung einlassen und bei der Berechnung der Rückstellung auf das vertraglich vereinbarte Pensionsalter bestehen.

Hintergrund:

Im Jahr 2008 hatte die Finanzverwaltung festgelegt, dass für die Berechnung von Pensionszusagen bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern von einem Mindestpensionsalter von 66 bzw. 67 Jahren auszugehen ist. Bei vielen Gesellschaften mussten die Pensionszusagen neu bewertet werden. Im Einzelfall führte dies sogar zu einem höheren steuerlichen Gewinn der GmbH und damit zu mehr Steuern. Dagegen richteten sich mehrere Klageverfahren.

(BdSt / Redaktion)

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