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Unternehmer

Mit der Fußball-EM steigt auch die Feierlaune in vielen Unternehmen, manche organisieren anlässlich eines Spiels sogar ein Sommerfest mit Bier, Würstchen und Fußballgucken.

Die Kosten für solche Betriebsfeten kann ein Unternehmer grundsätzlich als Betriebsausgabe abziehen und beim Arbeitnehmer wird kein zusätzlicher Arbeitslohn ausgelöst, wenn sich die Feier im üblichen Rahmen bewegt. Dabei gilt jedoch auf dem Spielfeld wie auch bei der Steuer: Die Spielregeln müssen eingehalten werden! Andernfalls drohen unter Umständen hohe Steuernachforderungen.

Damit bei der Betriebsfeier kein zu versteuernder geldwerter Vorteil für den Arbeitnehmer entsteht, dürfen die Aufwendungen pro Arbeitnehmer die Freigrenze von maximal 110 Euro (inklusive Umsatzsteuer) je Veranstaltung nicht überschreiten. Bezugsgröße sind dabei die teilnehmenden Arbeitnehmer.

Dürfen auch Familienangehörige der Arbeitnehmer mitfeiern, so ist Vorsicht geboten!

Die 110-Euro-Grenze gilt nämlich pro Mitarbeiter und nicht pro Teilnehmer. Bringt der Arbeitnehmer also seine Ehefrau mit, so dürfen bei der Betriebsfeier für beide zusammen nicht mehr als 110 Euro ausgegeben werden.

Die penible Einhaltung des Kostenrahmens hat auch für die Umsatzsteuer Bedeutung. Wird die Freigrenze von 110 Euro pro Mitarbeiter überschritten, streicht das Finanzamt den Vorsteuerabzug für sämtliche Veranstaltungskosten. Wer sich an diese Vorgaben hält, kann im Grundsatz zwei Betriebsveranstaltungen z.B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier pro Jahr steuer- und sozialabgabenfrei ausrichten. Wird die 110-Euro-Grenze gerissen und deshalb eine Steuernachzahlung fällig, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Beim Bundesfinanzhof sind gegenwärtig nämlich mehrere Verfahren zur Frage anhängig, ob die Grenze von 110 Euro noch angemessen ist (u.a. VI R 7/ 11, VI R 93/10, VI R 79/10).

(Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. / Redaktion)

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Fabian Klement
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18.04.2025
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