Geschenke an Geschäftsfreunde: Was ist bei der Steuer zu beachten?
In der Wirtschaft sind Geschenke an Geschäftspartner zur Förderung und Stärkung von Geschäftsbeziehungen alltäglich. „Der Fiskus hat jedoch“, so Harald Elster, Präsident des Steuerberater-Verbandes e.V. Köln, „hohe Hürden gesetzt, damit Geschenke steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt werden“. Grundsätzlich sind Geschenke an Geschäftsfreunde nur bis zu einem Wert von 35 Euro netto, das heißt ohne Umsatzsteuer pro Jahr und pro Empfänger abzugsfähig.
Dabei ist zu beachten, dass die nicht abziehbare Vorsteuer (z. B. bei Ärzten) in die Ermittlung der Wertgrenze mit einzubeziehen ist. In einem solchen Fall darf der Bruttobetrag – inklusive Umsatzsteuer – nicht mehr als 35 Euro betragen.
Neben dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung muss der Unternehmer den Namen des Empfängers auf einem Buchungsbeleg vermerken. Weiterhin ist zu beachten, dass die Aufwendungen für Geschenke einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind. Werden die formellen Voraussetzungen nicht beachtet oder wird die Grenze von 35 Euro überschritten, sind die Geschenke nicht abzugsfähig.
Bei den Geschäftsfreunden stellen die Zuwendungen steuerpflichtige Einnahmen dar. Zu Gunsten der Beschenkten haben Unternehmer bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen und Geschenken aber die Möglichkeit, eine Pauschalsteuer von 30 % zu leisten. Die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder je Einzelzuwendung dürfen aber nicht 10.000 Euro übersteigen. Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer ist für alle im Jahr gewährten Zuwendungen einheitlich auszuüben. Es ist jedoch zulässig, die Pauschalierung jeweils gesondert für Zuwendungen an Geschäftsfreunde und an eigene Arbeitnehmer anzuwenden.
Streuwerbeartikel bis zu 10 Euro können allerdings steuerfrei verschenkt werden. Achtung: Die Entscheidung zur Anwendung der Pauschalierung muss spätestens mit der letzten Lohnsteueranmeldung des Wirtschaftsjahres – in der Regel bis zum 10.01. des Folgejahres – getroffen werden. Der Zuwendungsempfänger ist stets über die Anwendung der Pauschalierung zu informieren. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben.
Quelle: Steuerberater-Verband e.V. Köln
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