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Arbeitnehmer

Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur eingeschränkt mit der Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) steuerlich abziehbar. Regelmäßige Arbeitsstätte kann aber nur die Betriebsstätte des Arbeitgebers sein, die der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich,

sondern fortdauernd aufsucht, um dort seine arbeits- oder dienstvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.

Umgekehrt haben Arbeitnehmer, die außerhalb einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers eingesetzt werden, keine regelmäßige Arbeitsstätte. Nach der neueren Rechtsprechung betrifft dies zum Beispiel Handwerker auf wechselnden Baustellen, Angestellte, die - auch über längere Zeit - bei einem Kunden des Arbeitgebers eingesetzt werden, und nahezu alle Leiharbeitnehmer. Diese und ähnliche Berufsgruppen können die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den Baustellen oder Kunden mit den tatsächlichen Kosten absetzen. Bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs werden pauschal 30 Cent je

gefahrenem Kilometer steuerlich anerkannt; das ist das Doppelte der

Entfernungspauschale.

Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nun in einem Urteil vom 09.02.2012 auch auf die typischen Outsourcing-Fälle ausgedehnt (Az.: VI R 22/10). Denn wenn der Arbeitnehmer in ein anderes rechtlich selbstständiges Unternehmen - und sei es nur eine Konzerntochter -

ausgelagert wird, wird diese Tochter bzw. das aufnehmende Unternehmen zum neuen Arbeitgeber. Ein unveränderter Arbeitseinsatz beim bisherigen Arbeitgeber führt aber dann zu einer Auswärtstätigkeit, weil der Arbeitnehmer jetzt außerhalb eines Betriebes des neuen Arbeitgebers eingesetzt wird. Faktisch wird der frühere Arbeitgeber in solchen Fällen zum Kunden seiner Tochtergesellschaft. Und der ausgelagerte Arbeitnehmer kann trotz Beibehaltung seines Arbeitsplatzes nun 30 Cent je gefahrenem Kilometer geltend machen.

(VLH / Redaktion)

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