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Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 26.07.2012 (Az. 3 K 207/10 E) entschieden, dass Umstände, die das Finanzamt bereits aus der Grundbesitzakte entnehmen konnte, keine neuen Tatsachen im Sinne von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO darstellen.

Der Kläger finanzierte die Anschaffung verschiedener Grundstücke durch Darlehen. Wegen einer teilweisen Selbstnutzung konnte er die Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten geltend machen. Hierzu hatte er bereits in den Vorjahren Unterlagen eingereicht, die das Finanzamt zur Grundbesitzakte nahm und Überwachungsbögen für die Gebäudeabschreibungen anlegte. In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger aufgrund einer fehlerhaften Aufteilung der Schuldzinsen einen zu hohen Schuldzinsenabzug geltend. Das Finanzamt veranlagte den Kläger zunächst erklärungsgemäß. Im Rahmen einer späteren Überprüfung des Schuldzinsenabzugs durch das Finanzamt reichte der Kläger zutreffende Anlagen V ein, woraufhin das Finanzamt die Steuerbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulasten des Klägers änderte.

Das Gericht hob die Änderungsbescheide auf, da die Voraussetzungen für eine Änderung nicht vorgelegen hätten. Die für die Änderung maßgeblichen Tatsachen seien dem Finanzamt nicht nachträglich bekannt geworden. Der Umstand, dass die Grundstücke nicht vollständig fremdvermietet waren und auch die Aufteilungsprozentsätze seien bereits aus der Grundbesitzakte und den Eintragungen auf den Überwachungsbögen ersichtlich gewesen. Die aus den fehlerhaften Steuererklärungen folgende Mitwirkungspflichtverletzung des Klägers führe nicht zu einem anderen Ergebnis. Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Änderungsvorschrift nicht vorlägen, könnten etwaige Pflichtverletzungen keine Änderungsmöglichkeit eröffnen.

(FG Münster / Redaktion)

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