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Inländischer Wohnsitz während Auslandstätigkeit?
Ein inländischer Wohnsitz wird während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalts nicht durch kurzzeitige beibehalten oder begründet. Das gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen während dieser Zeit die Nutzung seiner inländischen Wohnung weiterhin möglich wäre.
Der Kläger ging zusammen mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für fünf Jahre ins europäische Ausland. Sein Haus in Deutschland wurde während der Zeit zunächst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden Söhnen, später bis zur Rückkehr der Kläger von einem der Söhne mit dessen Frau bewohnt. In der Korrespondenz mit dem Finanzamt und in ihren Steuererklärungen gaben die Kläger während dieser Zeit ihr Haus in Deutschland als ihre Adresse an. Die Kläger kamen während dieser Zeit tatsächlich jeweils nur für Weihnachten und den Jahreswechsel nach Deutschland, wobei sie dann nicht in ihrem Haus, sondern jeweils im Hotel übernachteten. Das Finanzamt wollte eine unbeschränkte Besteuerung nicht anerkennen, weil ein Wohnsitz in Deutschland bestehe.
Erfolg vor Gericht
Das Finanzgericht Hamburg stellte fest, dass die Kläger ihr Einfamilienhaus während der Auslandstätigkeit zwar behalten haben. Die Nutzung des Hauses durch ihre Söhne habe im Wesentlichen die vorherige Nutzung der früheren Kinderzimmer und der gemeinschaftlich zu nutzenden Räume wie Wohnzimmer, Küche und Bad fortgesetzt und habe die Kläger nicht an einer eigenen Nutzung des Hauses und insbesondere ihres Schlafzimmers gehindert. Die Kläger haben damit in ihrem Haus zwar eine Wohnung innegehabt, die sie auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr beibehalten wollten, die sie jedoch tatsächlich nicht genutzt haben, weil sie während ihrer Besuchen in Deutschland in einem Hotel übernachtet haben. (Urteil vom 18.6.2014, 1 K 134/12)
(FG Hamburg / Redaktion)

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