Ist das schon Steuerhinterziehung?
Ob aus Luxemburg oder der Schweiz, die Finanzämter kaufen immer neue CDs mit brisanten Steuerdaten. "Trotz ausführlichen Berichterstattungen in den Medien weiß aber kaum ein Bürger, wann genau er sich der Steuerhinterziehung strafbar macht, wie die
Ermittler arbeiten und welche Sanktionen drohen", bemängelt Arne Lißewski, Fachanwalt für Steuerrecht und Strafrecht.
Er klärt auf: "Steuerhinterziehung existiert in vielen Varianten, durch aktives Tun genauso wie durch Unterlassen." Wer beispielsweise mehr Reiseauslagen geltend macht als angefallen, oder gegenüber dem Finanzamt Einnahmen verschweigt, macht sich strafbar. "Abzugrenzen ist aber die leichtfertige Steuerverkürzung, die lediglich eine Ordnungswidrigkeit ist und nur zu einem Bußgeld führt", erklärt Lißewski. Andernfalls drohen saftige Geld- und Haftstrafen. "Hinzu kommt, dass der Steuerhinterzieher für den Steuerschaden persönlich haftet, auch wenn ein Dritter von der Steuerhinterziehung profitiert hat", warnt der Steuerexperte. "Der Staat hat auch die Möglichkeit,
Vermögen einzukassieren oder ordnungsrechtliche Folgen auszusprechen,
etwa die Gewerbeuntersagung."
Es sei denn, die Steuerhinterziehung ist verjährt. Zu unterscheiden ist hier die strafrechtliche Verjährung, die grundsätzlich nach fünf Jahre eintritt, von der steuerrechtliche Verjährung, die erst nach Ablauf von zehn Jahren beginnt.
"Um sich ein nervenaufreibendes Verfahren zu ersparen, sollten Steuersünder immer auch an die Selbstanzeige denken", rät Lißewski. "Eine Alternative, die es übrigens nur im Steuerrecht gibt. Denn bei keinem anderen Straftatbestand ist es möglich, durch eine
Selbstbezichtigung straffrei davonzukommen." Seit Mai 2011 gelten hierfür in Deutschland neue Regeln. Lißewski: "Die Teil-Selbstanzeige ist mit der Neuregelung unwirksam geworden. Es gilt das Prinzip des ,reinen Tisches'. Darüber hinaus bedarf es zur Erlangung der Straffreiheit bei Hinterziehungen mit einem Steuerschaden von mehr als EUR 50.000,00 der Zahlung eines Strafzinses in Höhe von 5% auf diesen Steuerschaden."
Sollte es doch zu einem Steuerstrafverfahren kommen, ist die Wahl des richtigen Beistands wichtig. Der Autor rät: "Wählen Sie nicht Ihren gewohnten Steuerberater. Er ist unerfahren in diesen Angelegenheiten und verfolgt eigene Interessen, schließlich hat er ja die falsche Steuererklärung für Sie gefertigt und sieht sich nun selbst in der Bredouille. Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, der zugleich Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht ist."
(Verlag C.H.Beck / Redaktion)
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