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Allgemeines

Kann die Ausstattung eines PKW mit einem Automatikgetriebe für einen Schwerbehinderten als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?

Bei Steuerpflichtigen, die so stark gehbehindert sind, dass sie sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeugs fortbewegen können, sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich alle Kfz-Kosten, soweit sie nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind, als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. In einem aktuellen Fall hatte sich eine strak gehbehinderte Frau ein neues Auto mit Automatikgetriebe angeschafft und die Preisdifferenz des Automatikgetriebes zu einem typgleichen Fahrzeug mit Schaltgetriebe steuerlich geltend gemacht.

Doch Finanzgericht Nürnberg stellte in seinem Urteil vom 26.11.2009 (AZ. 4 K 688/2009) klar, dass die Ausstattung eines Pkw mit einem Automatikgetriebe kein derart außergewöhnlicher Umstand sei, der eine Überschreitung der Pauschsätze für Fahrtaufwendungen als außergewöhnliche Belastung rechtfertigen kann, denn es handelt sich dabei nicht um eine besondere Fahrzeugausstattung für Behinderte, sondern um eine auch von vielen gesunden Steuerpflichtigen wegen des mit ihr verbundenen Fahrkomforts gewünschte Ausstattung.

Im vorliegenden Fall waren die Mehrkosten für das Automatikgetriebe auch nicht in Gestalt eines Einmalbetrages als außergewöhnliche Belastung anzusetzen. Denn ein neu erworbener Pkw ist ein einheitliches Wirtschaftsgut, sodass eine gesonderte steuerliche Berücksichtigung einzelner Fahrzeugteile nicht möglich ist. Zudem scheiterte eine Berücksichtigung von Mehrkosten für das Automatikgetriebe auch daran, dass beim Kauf ein Gegenwert erzielt wurde und der Steuerpflichtige damit gerade nicht (außergewöhnlich) belastet ist.

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Jens Keese
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