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Kann ein Sprachaufenthalt im Ausland als Berufsausbildung angesehen werden?

Bekannt und beliebt sind Auslandsprogramme („ STEP IN“), die die Fremdsprachenkenntnisse verbessern und durch die Vermittlung verschiedener Jobs während des Aufenthalts Einblick in den Berufsalltag im jeweiligen Staat geben. Fraglich ist aber, ob die Teilnahme eines Abiturienten an einem solchen Programm überhaupt als Berufsausbildung gesehen werden kann und es somit die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld erfüllt.

Da von Verfassungs wegen ein weiter Entscheidungsspielraum bei der Gestaltung der Ausbildung vorliegt, umfasst der (steuerrechtliche) Begriff “für einen Beruf ausgebildet” i. S. von § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG alle auf den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen gerichtete Maßnahmen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind, unabhängig davon, ob sie in einer Studien- oder Ausbildungsordnung vorgeschrieben sind oder ob sie über die Mindestvoraussetzungen für die Ausübung des gewählten Berufs. Allerdings ist dem Tatbestandsmerkmal “für einen Beruf ausgebildet” zu entnehmen, dass hierunter nicht jeder Auslandsaufenthalt zu fassen ist, der zu einer Verbesserung der Kenntnisse in der jeweiligen Landessprache führt.

Das Hessische Finanzgericht hat in seinem Urteil vom 19.03.2008 AZ. 2 K 2083/07 entschieden, dass Sprachaufenthalte im Ausland nur dann als Berufsausbildung anzuerkennen sind, wenn sie entweder mit anerkannten Formen der Berufsausbildung verbunden oder von einem theoretisch systematischen Sprachunterricht begleitet werden. Ein “work& travel-Programm”, das der Verbesserung der Sprachkenntnisse dient und mittels eines “working holiday-Visums” die Gelegenheit gibt, sich durch Gelegenheitsjobs die Reisekasse aufzubessern, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Berufsausbildung.

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