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Allgemeines

Unterkunftskosten eines Kindes während der Ausbildung können bei der Berechnung der Einkünfte nicht abgezogen werden. Dadurch kann das Kindergeld entfallen, wenn die Jahresgrenze für das Kindergeld überschritten wird, wie der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil vom 9. Juni 2011 entschied (Az. III R 28/09).

Kindergeld steht den Eltern zu, solange die Ausbildungsvergütung und andere Einkünfte und Bezüge des Kindes den festgelegten Grenzbetrag nicht überschreiten. Seit 2010 beträgt diese Einkommensgrenze 8004 Euro. Dabei können von den Einnahmen in der Regel alle ausbildungsbedingten Kosten und die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes abgezogen werden.

Davon gibt es jedoch Ausnahmen. So werden zwar Fahrtkosten zum Ausbildungsort berücksichtigt, nicht jedoch Kosten der auswärtigen Unterbringung. Das benachteiligt Eltern, deren Kinder wegen der großen Entfernung zum Ausbildungsort eine zusätzliche Unterkunft anmieten müssen. Dennoch hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil diese Rechtsauffassung bestätigt und den Kindergeldbezug abgelehnt. Im Streitfall hatte der Sohn ein Auslandspraktikum absolviert. Die Bezüge des Sohnes hätten nach Abzug der Unterkunftskosten den Grenzbetrag eingehalten. Der BFH ließ den Abzug der Aufwendungen jedoch nicht zu. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass keine doppelte Haushaltsführung vorlag.

Das Ergebnis wäre jedoch anders ausgefallen, wenn der Sohn nicht mehr bei den Eltern gewohnt, sondern bereits einen eigenen Hausstand unterhalten hätte. Auch der Kauf von Fachbüchern oder anderen Arbeitsmitteln kann das Kindergeld retten, wenn die Einkommensgrenze nur geringfügig überschritten wird. Bei höheren Beträgen eignet sich eine Gehaltsumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge, beispeisweise Pensionskasse oder Direktversicherung, um die Einkünfte des Kindes auf den Grenzbetrag zu reduzieren.

Nachträglich lässt sich jedoch nichts mehr korrigieren. Eltern und Kinder sollten deshalb rechtzeitig ausrechnen, ob der Grenzbetrag eingehalten wird, um anderenfalls gegenzusteuern. Dies ist bis zum Jahresende möglich, wenn die Ausbildung im nächsten Jahr weitergeht. Wer in diesem Jahr bereits seine Ausbildung beendet, hat nur bis zum Ende der Ausbildung Zeit.

Ab dem kommenden Jahr brauchen Eltern diese Hürde voraussichtlich nicht mehr nehmen. Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 will die Bundesregierung die bisherige Einkommensgrenze vollständig streichen. Weil der Bundesrat das Gesetz jedoch zunächst abgelehnt hat, müssen Eltern das Ergebnis eines Vermittlungsverfahrens abwarten.

(NVL / Redaktion)

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