Kein Kindergeld für inhaftiertes Kind
Kindergeld wird für ein volljähriges Kind, aber noch nicht 25 Jahre altes Kind u.a. auch dann gezahlt, wenn das Kind eine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Das ist z.B. der Fall, wenn das Kind keinen Ausbildungsplatz findet oder wenn es eine Ausbildung wegen Erkrankung oder Mutterschaft unterbrechen muss.
Umstritten ist, ob danach auch dann ein Kindergeldanspruch besteht, wenn sich das Kind in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 06.07.2010 entschieden, dass jedenfalls dann kein Kindergeld gezahlt werden muss, wenn das Kind wegen einer Straftat verurteilt wird, und zwar sowohl für die Zeit der Untersuchungs- als auch der Strafhaft.
Geklagt hatte die Mutter eines Jurastudenten, der als Drogenkurier zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Sie machte geltend, dass ihr Sohn studierwillig gewesen und nur aus objektiven Gründen an der Fortsetzung seines Studiums gehindert gewesen sei. Dem folgten die Finanzrichter jedoch nicht. Sie weisen darauf hin, dass das Kind, das zur Zeit der Tatbegehung 20 Jahre alt war, vorsätzlich eine schwerwiegende Straftat begangen und damit die Ursache für die Unmöglichkeit der Ausbildung selbst gesetzt habe. Das sei mit einer Erkrankung oder Mutterschaft des Kindes nicht zu vergleichen.
Das Finanzgericht hat wegen der bislang uneinheitlichen Rechtsprechung zu dieser Frage die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Insbesondere hat der Bundesfinanzhof in einem Fall, in dem das beschuldigte Kind später freigesprochen wurde, für die Zeit der Untersuchungshaft Kindergeld zugesprochen, weil die Unterbrechung der Ausbildung nicht auf dem Willen des Kindes beruhe. Er wird nun möglicherweise Gelegenheit haben, klarzustellen, ob dies auch gilt, wenn das Kind tatsächlich eine Straftat begangen hat
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen III R 52/10
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